Nach § 1 BUrlG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung seines Arbeitsentgelts während des Erholungsurlaubs (Urlaubsentgelt).[1] Gemäß § 11 Abs. 1 BUrlG bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Dazu gehören auch unregelmäßige Verdienstbestandteile wie etwa Akkordlohn, Provisionen oder andere Formen des Leistungslohns. Außer Betracht bleiben Überstundenvergütungen, Aufwendungsersatz und solche Lohnbestandteile, die dem Arbeitnehmer zwar aufgrund seines Arbeitsvertrags zufließen, mit denen aber nicht die Arbeitsleistung im Referenzzeitraum abgegolten wird. Das trifft insbesondere auf Einmalleistungen wie Gratifikationen, Tantiemen und Gewinnbeteiligungen, Jubiläumsgelder sowie beihilfeähnliche Leistungen zu.[2]

Ist die Arbeitszeit an jedem Tag der betriebsüblichen Arbeitswoche gleichmäßig um einige Stunden verkürzt, so kann für die Berechnung die mit dem Teilzeitbeschäftigten individuell vereinbarte Arbeitszeit zu der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten ins Verhältnis zu setzen und ein entsprechend reduziertes Urlaubsentgelt zu zahlen sein. Hiervon abzugrenzen ist das sog. Urlaubsgeld, das in Tarif- und Arbeitsverträgen zusätzlich als urlaubsbezogene Sonderzuwendung an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird.

Ist die Arbeitszeit ungleichmäßig auf die betriebsübliche Arbeitswoche verteilt und wird kein verstetigter Monatslohn gezahlt, so erfolgt die Ermittlung des Urlaubsentgelts wie folgt:

1. Rechnungsschritt:

Zunächst ist die Anzahl der fortzuzahlenden Arbeitstage zu ermitteln.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung des Urlaubsentgelts

Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer arbeitet in Wechselschicht gemäß dem oben genannten Beispiel. Ihm stehen nach Umrechnung des Urlaubs 20,34 Urlaubstage zu. Er will 10 Tage Urlaub in der Phase der 4-Tage-Woche nehmen. Er muss dabei an allen planmäßigen Arbeitstagen Urlaub einsetzen.

2. Rechnungsschritt:

Alsdann ist nach § 11 Abs. 1 BUrlG der durchschnittliche Tagesverdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs zu berechnen.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung des Urlaubsentgelts

Der in einer 4-Tage-Woche eingesetzte Arbeitnehmer hat in den letzten 13 Wochen einen Gesamtverdienst von 5.000 EUR erzielt. Er hat in diesem Zeitraum an insgesamt 52 Tagen gearbeitet.

Die Ermittlung des durchschnittlichen Tagesverdienstes erfolgt nach der Formel:

 
Durchschnittlicher Tagesverdienst = Arbeitsentgelt
Arbeitstage
 
Praxis-Beispiel

Berechnung des Urlaubsentgelts

 
Durchschnittlicher Tagesverdienst = Arbeitsentgelt = 5.000 EUR   = 96,15 EUR
Arbeitstage 52 Arbeitstage

Für jeden Arbeitstag, an dem der Teilzeitbeschäftigte wegen seines Urlaubs von der Arbeitspflicht freigestellt ist, erhält er somit ein Urlaubsentgelt von 96,15 EUR. Bei 10 Urlaubstagen ergibt sich daraus ein Urlaubsentgelt von 961,50 EUR.

3. Rechnungsschritt:

Gelegentlich kommt es vor, dass während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs Verdiensterhöhungen oder -kürzungen eingetreten sind. Hierzu bestimmt § 11 Abs. 1 Satz 2 BUrlG, dass zumindest eine Verdiensterhöhung, wenn sie nicht nur vorübergehender Natur ist, als Maßstab für die Höhe des Urlaubsentgelts heranzuziehen ist. Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts ist der Arbeitnehmer so zu stellen, als ob er im gesamten Berechnungszeitraum den erhöhten Verdienst gehabt hätte. Hierbei sind Tariflohnerhöhungen zu berücksichtigen, aber auch Verdiensterhöhungen, die darauf beruhen, dass der Arbeitnehmer nach erfolgreicher Ablegung einer Ausbildung aufgestiegen ist.[3] Dagegen bleiben Verdienstkürzungen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen und unverschuldeter Arbeitsversäumnis bei der Berechnung außer Betracht.

Wird der Arbeitnehmer unregelmäßig (kein wiederkehrendes Arbeitszeitmodell, auf dessen Grundlage der Urlaub berechnet wird und auch keine planbare ungleichmäßige Verteilung wie im Fall zum Urlaubsanspruch bei ungleichmäßiger Urlaubsverteilung) eingesetzt, wie dies insbesondere bei teilzeitbeschäftigten Aushilfskräften der Fall ist, so empfiehlt es sich jedenfalls bei einem verstetigtem Monatsentgelt, für die Berechnung von Urlaubstagen und Urlaubsentgelt ein (ggf. fiktives) "Basismodell" für die rechnerische Verteilung der Wochenarbeitszeit zu definieren (z. B. jeweils 1/5 der Wochenarbeitszeit an Tagen Montag bis Freitag).[4]

Der Arbeitnehmer hätte dann den für eine 5-Tage-Woche geltenden Urlaubsanspruch (z. B. 30 Tage) und würde an jedem Urlaubstag 1/5 der Wochenarbeitszeit in dem für ihn geführten Zeitkonto angerechnet bekommen. Das Monatsentgelt würde auch während des Urlaubs einfach weitergezahlt. Dies ist insbesondere dann vertretbar, wenn die Zahl der Arbeitstage pro Woche innerhalb des Urlaubsjahres (Kalenderjahr) so stark schwankt, dass eine Berechnung der Zahl der Urlaubstage nicht möglich ist. Bei Einhaltung der Vertragsarbeitszeit gleichen sich damit Schwankungen der Arbeitszeitverteilung aus.

[1] Vgl. die Ausführungen zum urlaubsbezogenen Zusatzentgelt.
[2] ...

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