Leitsatz (redaktionell)

Der Arbeitgeber kann seine Ansprüche aus Lohnvorauszahlungen und Arbeitgeberdarlehen im Fall der Lohnpfändung vorweg erfüllen.

 

Normenkette

BGB § 611

 

Fundstellen

Haufe-Index 445519

BB 1967, 586 (LT1)

MuA 1968, 28 (LT1)

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