Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunftsrecht des Arbeitnehmers über gespeicherte Personaldaten

 

Orientierungssatz

1. Der Anspruch eines Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber auf Auskunftserteilung über sämtliche bei diesem gespeicherten Personaldaten des Arbeitnehmers ergibt sich aus § 83 Abs 1 BetrVG. Diese Norm geht gemäß § 43 Nr 5 BDSG sämtlichen möglichen Anspruchsgrundlagen aus dem Bundesdatenschutzgesetz vor. Das Einsichtrecht des Arbeitnehmers umfasst auch die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer unverschlüsselte Angaben zur Verfügung zu stellen.

2. Anspruchsgrundlage für das Begehren eines Arbeitnehmers, Kenntnis von den Personen zu erlangen, an welche der Arbeitgeber regelmäßig über die Person des Arbeitnehmers gespeicherte Daten weitergibt ist § 26 Abs 2 S 2 BDSG. Das Bundesdatenschutzgesetz tritt insoweit nicht hinter § 83 Abs 1 BetrVG zurück, da das dort geregelte Einsichtsrecht dieses Auskunftsbegehren nicht erfaßt, während der Anspruch in § 26 Abs 2 S 2 BDSG ausdrücklich geregelt ist.

3. Anspruchsgrundlage für das Begehren eines Arbeitnehmers zu erfahren, an welche Personen oder Stellen der Arbeitgeber unregelmäßig Daten übermittelt hat, ist wiederum § 83 Abs 1 BetrVG.

 

Normenkette

BetrVG § 83 Abs. 1; BDSG § 26 Abs. 2 S. 2

 

Fundstellen

Haufe-Index 441883

BB 1988, 70-71 (T)

DB 1988, 133-133 (T)

CR 1988, 408-409 (ST1-3)

ArbuR 1988, 320-320 (S1)

DuD 1988, 410-411 (T)

RDV 1988, 41-42 (ST)

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