Bei einem dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber leihweise überlassenen Computer mit Internetanschluss ist nicht nur die berufliche, sondern auch die private Nutzung steuerfrei.[1] Die Steuerbefreiung wurde auf Datenverarbeitungsgeräte ausgedehnt.[2] Hierdurch ist die private Nutzung dienstlicher Geräte (z. B. Laptop, Smartphone, Tablet) steuerfrei.

Wendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer hingegen einen Computer zu, gehört der Wert dieses Sachbezugs zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der geldwerte Vorteil ist selbst dann zu erfassen, wenn der Computer zu 100 % beruflich genutzt wird. Der Arbeitgeber kann jedoch den Wert des übereigneten Computers auch pauschal mit 25 % versteuern.[3]

Pauschalierungsfähig sind zudem die laufenden Kosten für die Internetnutzung. Der Arbeitgeber kann den vom Arbeitnehmer erklärten Betrag für die laufende Internetnutzung (Gebühren) pauschal versteuern, soweit der erklärte Betrag monatlich 50 EUR nicht übersteigt.[4] Die Erklärung des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufbewahren. Möchte der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter monatlich mehr als 50 EUR erstatten und mit 25 % pauschal versteuern, muss der Arbeitnehmer für einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten die entstandenen Aufwendungen im Einzelnen nachweisen.[5] Der sich danach ergebende monatliche Durchschnittsbetrag darf der Pauschalierung für die Zukunft so lange zugrunde gelegt werden, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern (z. B. bei einer Veränderung der Höhe der Aufwendungen oder der beruflichen Tätigkeit).

[2] Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften v. 8.5.2012, BGBl. 2012 I S. 1030.

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