Steuerpflichtige, welche die Voraussetzungen für den Abzug tatsächlicher Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht erfüllen[1], können für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht wird, einen pauschalen Betrag von 6 EUR pro Tag abziehen (Tagespauschale). Auf das Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers kommt es dabei nicht an. Der Höchstbetrag der Tagespauschale beträgt 1.260 EUR pro Kalenderjahr, sodass im Ergebnis bis zu 210 Tage steuerlich begünstigt sind.

 
Wichtig

Anrechnung der Tagespauschale auf den Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Die Tagespauschale wirkt sich beim Steuerpflichtigen im Ergebnis nur dann aus, wenn die Tagespauschale zusammen mit anderen Werbungskosten des Arbeitnehmers den Arbeitnehmer-Pauschbetrag i. H. v. 1.230 EUR überschreitet. Ein Ansatz der Tagespauschale neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist ausgeschlossen.

 
Praxis-Tipp

Aufteilungswahlrecht

Übt ein Steuerpflichtiger mehrere betriebliche und berufliche Tätigkeiten nebeneinander aus, sind die Voraussetzungen für den Abzug der Tagespauschale tätigkeitsbezogen zu prüfen. Die Tagespauschale von 6 EUR bezieht sich auf den Kalendertag und erhöht sich auch dann nicht, wenn an einem Kalendertag verschiedene betriebliche oder berufliche Betätigungen ausgeübt werden, für die jeweils die Abzugsvoraussetzungen vorliegen. Die Tagespauschale ist daher grds. auf die unterschiedlichen Einkunftsarten aufzuteilen.

Die Finanzverwaltung lässt es aber zu, auf eine Aufteilung der Tagespauschale auf die verschiedenen Tätigkeiten zu verzichten und diese insgesamt einer Tätigkeit zuzuordnen, für die die Voraussetzungen für den Abzug der Tagespauschale vorliegen.[2] Hierdurch ließe sich bei Arbeitnehmern, die noch eine weitere Betätigung von zuhause aus ausüben (z. B. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit), der Arbeitnehmer-Pauschbetrag dadurch "retten", dass die Tagespauschale insgesamt der anderen Einkunftsart zugeordnet würde.

Für die Frage, ob die Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird, ist auf die Gesamtarbeitszeit des Tages abzustellen. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gehören – anders als Zeiten einer Auswärtstätigkeit – regelmäßig nicht zur Arbeitszeit. Erforderlich ist, dass die Arbeit zu mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Tages in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird. Zeiten, in denen die berufliche Tätigkeit in öffentlichen Räumen (z. B. einem Café) ausgeübt wird, sind dabei nicht der Tätigkeit in der häuslichen Wohnung zuzuordnen.

 
Wichtig

Nachweis

Die Kalendertage, an denen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Tagespauschale erfüllt sind, sind vom Steuerpflichtigen aufzuzeichnen und in geeigneter Form glaubhaft zu machen.[3]

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