Aufwendungen für die Wohnung der Steuerpflichtigen sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, weil sie die Lebensführung der Steuerpflichtigen auch dann betreffen, wenn sie den Beruf oder die Tätigkeit der Steuerpflichtigen fördern.[1] Von diesem grundsätzlich bestehenden Abzugsverbot besteht eine Ausnahme für die Fälle, in denen Steuerpflichtige ein dem Typusbegriff entsprechendes Arbeitszimmer nutzen, welches den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.[2]

Eine zweite Ausnahme besteht für diejenigen, die ihre berufliche Tätigkeit überwiegend von zuhause aus ausüben.[3]

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