Neben der Flexibilisierung der Arbeitszeit zählt die Nutzung von unterschiedlichen Formen der mobilen Arbeit in vielen Bereichen zum betrieblichen Alltag. Gemeint ist hiermit die Kombination aus zeit- und ortsflexibler beruflicher Tätigkeit mit oder ohne Einsatz von mobilen Endgeräten. Mobiles Arbeiten bezeichnet grundsätzlich das Arbeiten außerhalb des Betriebes in Form von Telearbeit, Homeoffice oder Außendienst. Beispielsweise zählen hierzu Serviceleistungen oder Beratungen beim Kunden vor Ort oder E-Mail Bearbeitungen auf Dienstreisen im ICE. Mobile Arbeitsformen bieten große Handlungs- und Zeitspielräume, die wiederum eine bessere Life-Kohärenz fördern können. Zugleich werden auch die gesundheitlichen Gefahren durch mangelnde Erholung diskutiert. Beschäftigte, die in ihrer Freizeit beruflich kontaktiert werden, nannten in einer Studie häufiger gesundheitliche Beschwerden wie Erschöpfung oder Schlafstörungen als jene die eine ungestörte Freizeit hatten[1].

Bei großen Gestaltungsspielräumen kommt es auf eine gute Selbstführung und Stresskompetenz an[2]. Beschäftigte sollten in der Lage sein, ihre eigenen Grenzen ehrlich einzuschätzen und einer möglichen Überlast proaktiv entgegenwirken. Denn die gegebenen Freiräume können auch zu einer Überforderung führen, wenn Entscheidungen schnell zu treffen sind, wenig Absprachen im Team möglich sind und die Verantwortung für die Zielerreichung steigt.

Damit es nicht zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommt, sollten regelmäßig Gespräche mit der Führungskraft oder der Teamleitung zur Belastungssituation stattfinden. Realistische und termingerechte Zielvorgaben sind z. B. notwendig, um Zeitdruck zu begrenzen. Neben der persönlichen Verhaltensebene trägt die betriebliche Ebene durch faire Vereinbarungen und verlässliche Strukturen wesentlich zum Gelingen von mobiler Arbeit bei.

Für alle Formen der mobilen Arbeit ist neben dem Arbeitszeitgesetz auch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zu berücksichtigen ist. Beispielsweise müssen Arbeitgeber nach §4 Nr. 1 ArbSchG die Arbeit so gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Ge- sundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. Ferner ist die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen (§ 5 und § 6 ArbSchG).

 
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