Schließen Ehegatten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zusätzlich auch eine Zeitwertkonten-Vereinbarung ab, ist für diese gesondert zu prüfen, ob sie den Grundsätzen über die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entspricht (sog. Fremdvergleich). Im Zuge der dazu erforderlichen Gesamtwürdigung ist der Umstand, ob die Vertragschancen und -risiken in fremdüblicher Weise verteilt sind, von wesentlicher Bedeutung.

Eine einseitige Verteilung der Risiken zulasten des Arbeitgeber-Ehegatten ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte unbegrenzt Wertguthaben ansparen sowie Dauer, Zeitpunkt und Häufigkeit der Freistellungsphasen nahezu beliebig wählen kann. Eine solche einseitig zulasten des Arbeitgeber-Ehegatten gehende Risikoverteilung ist ein starkes Indiz dafür, dass die Zeitwertkonten-Vereinbarung dem widerspricht, was zwischen Fremden üblich ist.[1]

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