Der steuerliche Begriff "Zeitwertkonto" orientiert sich am arbeits- und sozialrechtlichen Sinn und Zweck dieser Vereinbarung. Er steht für eine Vereinbarung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, nach der der Arbeitnehmer künftig fällig werdenden Arbeitslohn nicht sofort ausbezahlt erhält, sondern dieser Arbeitslohn beim Arbeitgeber zunächst nur betragsmäßig erfasst wird, um ihn im Zusammenhang mit einer vollen oder teilweisen Freistellung von der Arbeitsleistung während des noch fortbestehenden Dienstverhältnisses auszuzahlen. Der steuerliche Begriff "Zeitwertkonto" entspricht insoweit dem sozialversicherungsrechtlichen Begriff der Wertguthabenvereinbarungen i. S. v. § 7b SGB IV – sog. Lebensarbeitszeit- bzw. Arbeitszeitkonto.[1]

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