Der Inhalt von Tarifverträgen findet im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Anwendung, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Tarifbindung besteht.

 

Definition:

Tarifbindung bedeutet, dass der Arbeitnehmer Mitglied der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft und der Arbeitgeber Mitglied des abschließenden Arbeitgeberverbands ist oder selbst den Tarifvertrag mit der Gewerkschaft abgeschlossen hat. Tarifgebunden sind also die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei eines Tarifvertrags ist (§ 3 Abs. 1 TVG).

Die beiderseitige Gebundenheit an den Tarifvertrag über die Mitgliedschaft in den Tarifvertragsparteien ist unverzichtbare Voraussetzung für die Tarifbindung. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber selbst den Tarifvertrag abgeschlossen hat (sog. Haus- bzw. Firmentarifvertrag).

Hiervon abweichend gelten betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Normen bereits dann, wenn nur der Arbeitgeber Mitglied in einem tarifschließenden Verband ist oder ein Haustarifvertrag besteht. Die Mitgliedschaft eines Arbeitnehmers in einer Arbeitnehmerkoalition ist nicht erforderlich.[1] Hier hat der Gesetzgeber auf die Tarifbindung des Arbeitnehmers verzichtet, weil betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Normen nicht nur das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und dem einzelnen Arbeitnehmer bestimmen, sondern vielmehr das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der gesamten Belegschaft. Für diese Regelungen ist kennzeichnend, dass sie wegen ihrer Eigenart notwendigerweise für alle Arbeitnehmer des Betriebs gleichermaßen, d. h. betriebseinheitlich gelten müssen.

 
Praxis-Beispiel

Regelungsbereich für betriebliche Normen

Torkontrollen, Rauchverbote, Beginn und Ende der Arbeitszeit, Besetzungsregeln.

Betriebsverfassungsrechtliche Normen betreffen Gegenstände über die Organisation der Betriebsverfassung und Rechtsstellung des Betriebsrats. § 3 BetrVG erlaubt bestimmte Abweichung von den organisatorischen Vorgaben des BetrVG. Nach § 38 Abs. 1 Satz 3 BetrVG können Freistellungen von Betriebsratsmitgliedern abweichend vom Gesetz durch Tarifvertrag geregelt werden, ebenso kann die Mitbestimmung des Betriebsrats grundsätzlich durch Tarifvertrag erweitert werden.[2] Auch bei betriebsverfassungsrechtlichen Normen ist eine einheitliche Geltung der Normen unabweisbar, weshalb bereits die Tarifbindung des Arbeitgebers ausreichend ist.

2.1 Mitgliedschaft in einer Tarifvertragspartei

Die Wirkungen der Tarifbindung treten nur ein, wenn der Arbeitnehmer Mitglied in einer Tarifvertragspartei (Gewerkschaft) ist. Aufseiten des Arbeitgebers muss für eine Tarifbindung nur dann eine Mitgliedschaft in einer Arbeitgeberkoalition bestehen, wenn ein Verbandstarifvertrag abgeschlossen ist. Besteht ein Firmentarifvertrag, ist also der einzelne Arbeitgeber Partei des abgeschlossenen Tarifvertrags, muss nur der Arbeitnehmer Mitglied in der Gewerkschaft sein, weil der Arbeitgeber selbst Tarifvertragspartei sein kann (§ 2 Abs. 1 TVG).

Im Fall des Betriebsübergangs oder einer Rechtsnachfolge tritt nicht automatisch der Betriebserwerber bzw. der Rechtsnachfolger in die bestehende Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband ein[1], allerdings kann die Satzung abweichende Regelungen treffen (§ 40 BGB).

Die Insolvenz des Arbeitgebers berührt die vereinsrechtliche Stellung in einer Arbeitgeberkoalition nicht, allerdings kann in der Satzung Abweichendes bestimmt werden. Die Mitgliedschaft der Gemeinschuldnerin geht aber nicht auf den Insolvenzverwalter über.[2] Durch Satzung kann ferner bestimmt werden, dass die Mitgliedschaft bei Nichtzahlung der Beiträge endet.

Sofern die Satzung eine entsprechende Bestimmung enthält, endet die Mitgliedschaft bei Austritt mit Zugang der Austrittserklärung. Der Arbeitgeber kann aus dem Arbeitgeberverband ansonsten regelmäßig nur unter Beachtung der durch die Vereinssatzung vorgesehenen Fristen austreten. Ein fristloser Austritt ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein solcher ist aber nicht bereits dann gegeben, wenn sich der Arbeitgeber dem unmittelbar bevorstehenden Abschluss eines neuen Tarifvertrags entziehen möchte.[3] Tritt der Arbeitgeber während laufender Tarifverhandlungen aus dem Arbeitgeberverband aus oder wechselt er in eine OT-Mitgliedschaft (Mitgliedschaft eines Arbeitgebers ohne Tarifbindung in einem Arbeitgeberverband), muss er oder sein Verband dies der Gewerkschaft anzeigen. Andernfalls ist der Arbeitgeber an den anschließend geschlossenen Tarifvertrag gebunden.[4] Der Verbandsaustritt kann auch durch eine zweiseitige Beendigungsvereinbarung erfolgen. Diese muss eine satzungsmäßig vorgesehene Kündigungsfrist nicht beachten. Auch für dieses einvernehmliche Ausscheiden gilt, dass die Bindung an den Tarifvertrag nur dann unterbleibt, wenn die Gewerkschaft rechtzeitig über den Austritt informiert wird.[5]

Ansonsten kann die Mitgliedschaft durch den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung beendet werden. Die für die K...

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