Da Pflichtpraktika nicht dem BBiG unterfallen, sind keine besonderen Anforderungen an die Vertragsgestaltung zu stellen. Wichtig ist jedoch, im Praktikantenvertrag hervorzuheben, dass das Praktikum im Rahmen des Studiums oder einer anderen fachlichen Ausbildung absolviert wird, dass es aufgrund der jeweiligen Prüfungsordnung vorgeschrieben ist und dass dessen Inhalte der Prüfungsordnung oder dem Ausbildungsplan entsprechen. Im Vertrag sollten daher z. B. im Fall eines Studenten folgende Formulierungen mit aufgenommen werden:

 

§ ... Inhalt und Beginn des Praktikumsverhältnisses

(1) Der Praktikant absolviert mit Wirkung vom […] bis […] ein Praktikum innerhalb der Abteilungen [Bezeichnung] und [Bezeichnung] am Dienstort … gemäß dem Ausbildungsplan der Universität… zum Erwerb von Kenntnissen und Erfahrungen. Das Praktikumsverhältnis endet nach Ablauf der Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

(2) Inhalt des Praktikums ist ….

§ ... Pflichten des Unternehmens

Der Unternehmen verpflichtet sich im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten,

(1) die nach dem Ausbildungsplan erforderlichen Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln; (gegebenenfalls: "Hiervon gelten jedoch folgende Ausnahmen: […]")

(2) dem Praktikanten die zu dessen Verbindung mit der Universität während der Vertragsdauer notwendige Freizeit zu gewähren;

(3) nach Beendigung des Praktikums einen schriftlichen Tätigkeitsnachweis auszustellen.

§ ... Pflichten des Praktikanten

Der Praktikant ist verpflichtet,

(1) den Ausbildungsplan einzuhalten und die Ausbildung gewissenhaft zu betreiben;

(2) die übertragenen Arbeiten gewissenhaft auszuführen und die gegebenen Weisungen zu befolgen;

(3) die Betriebsordnung und die Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten sowie die betrieblichen Gegenstände sorgfältig zu bewahren und pfleglich zu behandeln;

(4) die vorgeschriebenen Tätigkeitsberichte zu fertigen und die tägliche Ausbildungszeit einzuhalten.

Wie bereits erwähnt ist der Pflichtpraktikant kein Arbeitnehmer, weswegen keine Klauseln zu Urlaub, Arbeitsentgelt und Entgeltfortzahlung aufgenommen werden müssen. Im Rahmen der Regelungen zur Beendigung des "echten" Praktikantenvertrags sollte klarstellend geregelt werden, mit welcher Frist das Vertragsverhältnis gekündigt werden kann. Zudem sollten – ähnlich einem befristeten Arbeitsverhältnis – Regelungen zur Dauer des Praktikantenvertrags und damit zu dessen Ende vereinbart werden.

 
Hinweis

Bei Befristungen ordentliche Kündigungsmöglichkeit vereinbaren

Bei Abschluss eines befristeten Praktikumsvertrags sollte ein gesonderter Hinweis zu den Kündigungsmöglichkeiten aufgenommen werden, da der Vertrag andernfalls nicht ordentlich kündbar wäre.

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