Eine gesetzliche, allgemeingültige Definition des Praktikantenverhältnisses existiert nicht. In § 26 BBiG heißt es lediglich, dass auf Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) handelt, das BBiG in modifizierter Form anzuwenden ist. In § 22 Abs. 1 Satz 3 MiLoG findet sich nunmehr erstmals eine jedoch etwas anders gefasste Definition des Praktikantenbegriffes. Im Sinne des Mindestlohngesetzes (MiLoG) ist Praktikant, wer

  • sich für eine begrenzte Dauer
  • zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen
  • einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht,
  • ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des BBiG oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt.

Grundsätzlich ist in rechtlicher Hinsicht zwischen 4 verschiedenen Gruppen von Praktikanten im weiteren Sinne bzw. praktikantenähnlichen Beschäftigungsverhältnissen zu unterscheiden:

  • Studien- und ausbildungsbegleitende Praktikanten (Pflichtpraktikanten bzw. "echte" Praktikanten),
  • Personen, die eine sonstige freiwillige studien- bzw. berufsbildungsbegleitende Tätigkeit ausüben (freiwillige bzw. "unechte" Praktikanten),
  • Personen in einem Berufsausbildungsverhältnis (Auszubildende),
  • Werkstudenten (keine Praktikanten).

Irrelevant für die rechtliche Einordnung ist, ob das Rechtsverhältnis als "Praktikumsverhältnis" bezeichnet wird; entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses.[1]

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