Nach dem Insolvenzrecht gibt es Massegläubiger[1], Insolvenzgläubiger[2] und nachrangige Gläubiger.[3]

Die Entstehung der Forderungen wird anhand der folgenden Zeitschiene verdeutlicht:

  • Vor Eröffnung des Verfahrens entstandene Verbindlichkeiten, die das Schuldnerunternehmen begründet hatte, gelten als Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO.
  • Vor Eröffnung des Verfahrens entstandene Verbindlichkeiten,

    • die von einem vorläufigen Verwalter begründet wurden, der zur Verfügung über das Vermögen des Schuldners befugt war
    • oder wenn ein verfügungsbefugter vorläufiger Verwalter die Gegenleistung aus einem Dauerschuldverhältnis in Anspruch genommen hat, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 2 InsO.

Die Inhaber von Masseforderungen sind im Insolvenzverfahren vor allen anderen Gläubigern in voller Höhe aus der Masse zu befriedigen. Der Insolvenzverwalter hat daher darauf zu achten, dass er in der Lage ist, die von ihm begründeten Masseforderungen auszugleichen. Ist dies nicht der Fall, kann er sich bei schuldhaftem Handeln schadensersatzpflichtig machen.

Masseverbindlichkeiten entstehen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 55 Abs. 1 InsO durch Handlungen des Insolvenzverwalters. Masseverbindlichkeiten entstehen z. B., wenn der Verwalter mit neuen Arbeitnehmern Verträge abschließt. Masseverbindlichkeiten können auch in sonstiger Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden. Als Beispiel sind hier Kosten der Versteigerung der Insolvenzmasse zu nennen. Verlangt der Verwalter die Erfüllung eines Vertrags nach Eröffnung des Verfahrens oder nimmt er nach Eröffnung des Verfahrens Leistungen in Anspruch, entstehen ebenfalls Masseforderungen. Letzteres ist z. B. der Fall, wenn Arbeitnehmer, denen der Insolvenzverwalter sofort gekündigt hat, noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ihre Arbeitsleistung erbringen. Ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Vermögenswert in die Masse geflossen, der nicht zur Masse verlangt werden kann, ist die Masse ungerechtfertigt bereichert. Der Herausgabeanspruch ist dann Masseanspruch.

Gemäß § 55 Abs. 2 InsO sind durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter vor Eröffnung des Verfahrens begründete Forderungen nach Eröffnung des Verfahrens Masseverbindlichkeiten, wenn die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Verwalter übergegangen war. Ein vorläufiger Verwalter wird vom Insolvenzgericht bestellt, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde und über die Eröffnung des Verfahrens noch nicht entschieden wurde. Der vorläufige Verwalter soll dann die Masse bis zur Eröffnung sichern. Er kann z. B. einen Betrieb fortführen. Das BAG hat, mit Urteil v. 25.11.2021, AZ 6 AZR 94/19, entschieden, dass von dem Insolvenzverwalter auch der Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung vollständig als Masseverbindlichkeit zu erfüllen ist, wenn der Insolvenzverwalter die Arbeitsleistung zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch in Anspruch genommen hat. Aufgrund dieser Rechtsprechung sind Urlaubsabgeltungsansprüche vollständig auszugleichen und nicht mehr nur anteilig.

In § 209 InsO ist für die Masseverbindlichkeiten eine Rangfolge, nach der die Gläubiger befriedigt werden, festgelegt. Vorab sind die Kosten des Insolvenzverfahrens zu berichtigen. Dies sind die Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters. Danach werden die sog. Neumasseverbindlichkeiten[4] erfüllt. Neumasseverbindlichkeiten können dann entstehen, wenn die Insolvenzmasse insgesamt nicht ausreicht, um alle Masseforderungen zu erfüllen, wenn also Masseunzulänglichkeit gegeben ist. Der Insolvenzverwalter muss in diesen Fällen sofort die Masseunzulänglichkeit anzeigen. Wählt der Verwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit z. B. die Erfüllung eines Arbeitsvertrags, entsteht ab dem Zeitpunkt der Anzeige eine Neumasseverbindlichkeit. Das gleiche gilt, wenn der Verwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit den ersten Termin, zu dem gekündigt werden kann, hat verstreichen lassen. Die Ansprüche nach diesem Termin sind Neumasseverbindlichkeiten, weil der Verwalter insoweit Erfüllung gewählt hat. Nimmt der Verwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit Leistungen für die Masse in Anspruch, begründet er ebenfalls eine Neumasseverbindlichkeit.

Im Rang nach den Neumasseverbindlichkeiten sind alle sonstigen Masseverbindlichkeiten (Altmasseverbindlichkeiten) zu erfüllen. Dies sind die Masseverbindlichkeiten, die entstehen, wenn der Verwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Erfüllung eines gegenseitigen Vertrags ablehnt oder Leistungen nicht in Anspruch nimmt, zuletzt der Unterhalt, der dem Schuldner und seiner Familie nach Beschluss der Gläubigerversammlung oder durch den Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerauschusses aus der Insolvenzmasse gewährt werden soll.

Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO sind solche Forderungen, die im Zeitpunkt der Eröffnung b...

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