In der betrieblichen Praxis existieren auch sog. Sozialzulagen. Sie werden bei Vorliegen besonderer sozialer Sachverhalte, wie beispielsweise der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder, gezahlt. Sie gehören nicht zu den Leistungszulagen, da sie nicht an eine besondere Leistung des Arbeitnehmers anknüpfen. Der Anspruch auf eine Sozialzulage kann sich aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag ergeben. Er kann aber auch aus betrieblicher Übung erwachsen, wenn die Sozialzulage über mehrere Jahre vorbehaltlos an den Arbeitnehmer gezahlt wird. In diesem Fall kann sich der Arbeitgeber nur durch Änderungskündigung von ihr befreien.[1]

Vor allem aus dem inzwischen weitgehend abgelösten Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und dem Bundesmanteltarifvertrag (BMTG) sind sog. Orts- bzw. Familienzuschläge bekannt, die vom Familienstand und der Anzahl der Kinder abhängen. Ist der Ehepartner jedoch ebenfalls im öffentlichen Dienst beschäftigt, wird der entsprechende Zuschlag beiden Ehepartnern nur hälftig gezahlt. Sollen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer eine allein am Familienstand und der Kinderzahl orientierte tarifliche Sozialzulage entsprechend ihrer Arbeitszeit nur anteilig erhalten, so muss dies im Tarifvertrag ausdrücklich bestimmt sein. Ansonsten erhalten sie die ungekürzte Zulage.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge