Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialzulage für Teilzeitbeschäftigte

 

Leitsatz (amtlich)

Sollen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer eine allein am Familienstand und der Kinderzahl orientierte tarifliche Sozialzulage nur entsprechend ihrer Arbeitszeit anteilig erhalten, so muß dies ausdrücklich bestimmt sein.

 

Normenkette

Tarifvertrag über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen für die Arbeitnehmer/-innen und Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 29. Juni 1989 Abschn. IV; Manteltarifvertrag für die Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer/-innen des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 29. Juni 1989 §§ 5, 7, 10

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 08.11.1990; Aktenzeichen 4 a Sa 44/90)

ArbG Stuttgart (Urteil vom 24.07.1990; Aktenzeichen 13 Ca 215/90 A)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 8. November 1990 – 4 a Sa 44/90 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen !

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der teilzeitbeschäftigten Klägerin die volle tarifliche Sozialzulage zusteht.

Die am 23. Mai 1957 geborene Klägerin ist seit dem 26. November 1985 bei der Beklagten als Angestellte mit einer monatlichen Arbeitszeit von 107 Stunden beschäftigt. Die verheiratete Klägerin ist Mutter von vier Kindern unter 16 Jahren. Die Beklagte betreibt mehrere SB-Warenhäuser.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der Manteltarifvertrag für die Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer/-innen des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 29. Juni 1989, gültig ab 1. Januar 1989, (im folgenden: MTV) und der Tarifvertrag über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen für die Arbeitnehmer/-innen und Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 29. Juni 1989, gültig ab 1. April 1989, (im folgenden: Entgelt-TV) kraft Allgemeinverbindlicherklärung Anwendung.

Mit den Schreiben vom 30. November 1989 und vom 24. Februar 1990 verlangte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung der vollen Sozialzulage nach dem Entgelt-TV.

Der Entgelt-TV regelt dazu in Abschnitt IV:

  • Zu den Tarifentgelten wird eine monatliche Sozialzulage in folgender Höhe gewährt:

    für verheiratete Arbeitnehmer/innen ohne Kinder, für unverheiratete, geschiedene und verwitwete Arbeitnehmer/innen mit einem oder mehreren Kindern (auch Adoptiv- oder Pflegekindern) bis zum vollendeten 16. Lebensjahr

    DM 20,--

    für verheiratete Arbeitnehmer/innen mit einem oder mehreren Kindern (auch Adoptiv- oder Pflegekindern) bis zum vollendeten 16. Lebensjahr

    DM 30,--

    Ferner wird die Sozialzulage an alle Arbeitnehmer/innen gezahlt, die aufgrund gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen die einzigen Ernährer/innen von Verwandten sind.

  • Sind beide Ehegatten im gleichen Betrieb/Unternehmen/Konzern berufstätig, so hat nur ein Ehegatte Anspruch auf die Sozialzulage.

    Die Ehegatten haben dem Arbeitgeber mitzuteilen, wer von Ihnen die Sozialzulage erhalten soll. Die getroffene Wahl kann mit Zustimmung des Arbeitgebers geändert werden. Äußern sich die Ehegatten auf die Fragen des Arbeitgebers nicht, so bestimmt der Arbeitgeber, wer die Sozialzulage erhalten soll.

    Bei Geschiedenen (mit einem oder mehreren Kindern), die im gleichen Betrieb/Unternehmen/Konzern arbeiten, hat derjenige/ diejenige Anspruch auf die Sozialzulage, der/die das Sorgerecht für das Kind (die Kinder) hat.

  • Der Anspruch auf Sozialzulage ist bei Eintritt der Voraussetzung geltend zu machen. Wird er erst später gestellt, so kann die Sozialzulage rückwirkend nur für drei volle Kalendermonate beansprucht werden.
  • Aushilfen steht ein Anspruch auf Sozialzulage nicht zu.”

Der MTV enthält – soweit hier von Bedeutung – folgende Bestimmungen:

“§ 5

Teilzeitbeschäftigte

Der Tarifvertrag gilt auch für stundenweise Beschäftigte. Solchen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen stehen sämtliche Ansprüche aus diesem Tarifvertrag nach Maßgabe des tatsächlichen Umfanges ihrer Beschäftigung zu.

§ 7

Tarifentgelt, Umrechnung von Entgeltzahlungen

Der Berechnung des tariflichen Monatsentgelts liegt eine wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 Ziff. 1 zugrunde.

Wird die Berechnung des Gehaltes/Lohnes für einzelne Arbeitstage oder Arbeitsstunden erforderlich, so ist Gehalt/Lohn (brutto) wie folgt zu errechnen:

bei Vergütungen pro Monat je Stunde

 1/167,

ab 1.1.1991

 1/163

je Tag

 1/26.

Bei Betrieben oder Betriebsteilen, deren Mitarbeiter/-innen nur an 5 Wochentagen arbeiten,

bei Vergütungen pro Monat je Tag 1/22.

§ 10

Entgelte – Allgemeine Bedingungen

  • Die Höhe der Entgelte wird in einem besonderen Tarifvertrag geregelt, der eine Ergänzung dieses Vertrages ist.
  • …”

Die Beklagte zahlte der Klägerin auf ihr Verlangen ab dem 1. Juni 1989 eine anteilige Sozialzulage entsprechend ihrer Arbeitszeit von 107 Stunden im Monat in Höhe von monatlich 19,22 DM brutto (107/167 des vollen Betrages). Sie lehnte eine darüber hinausgehende Zahlung mit Schreiben vom 24. Februar 1990 unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen des MTV ab.

Mit ihrer am 6. April 1990 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage vom 5. April 1990 machte die Klägerin die Differenz zur vollen Sozialzulage von 30,-- DM brutto monatlich für den Zeitraum vom 1. Juni 1989 bis einschließlich März 1990 in Höhe von 107,80 DM (10,78 DM × 10 Monate) gerichtlich geltend.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe die volle Sozialzulage zu, da der Entgelt-TV eine Kürzung nicht vorsehe. Soweit § 5 MTV regele, daß Teilzeitbeschäftigte sämtliche Ansprüche aus dem Tarifvertrag nach Maßgabe des tatsächlichen Umfangs ihrer Beschäftigung erhielten, beziehe sich das seinem Wortlaut nach nur auf den MTV, nicht aber auf den Entgelt-TV. Die Vorschriften über die Sozialzulagen im Entgelt-TV stellten eine eigenständige tarifliche Regelung dar, die nicht als Bestandteil des MTV anzusehen sei; sie würden von § 5 MTV daher nicht erfaßt. Auch über § 10 Ziffer 1 MTV könne man nicht zu dem Ergebnis kommen, daß einem Teilzeitbeschäftigten die zu den Tarifentgelten zu gewährende monatliche Sozialzulage nur anteilmäßig zu zahlen sei. Die Sozialzulage sei kein Entgelt im Sinne der Tarifvorschriften des MTV und somit nicht an den zeitlichen Umfang der Tätigkeit gebunden; sie sei vielmehr immer dann zu zahlen, wenn der/die im Einzelhandel Tätige bestimmte soziale und familiäre Voraussetzungen erfülle.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 107,80 DM brutto nebst 4 % Zinsen p.a. aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit Klagezustellung zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, aus § 5 MTV ergebe sich, daß Teilzeitkräften die tariflichen Leistungen nur anteilig zustünden. § 5 MTV gelte auch für den Entgelt-TV, weil nach § 10 Ziffer 1 MTV der Entgelt-TV in seiner Gesamtheit eine Ergänzung des MTV sei; die Tarifvertragsparteien hätten so den Entgelt-TV konstitutiv in den MTV einbezogen. “Ansprüche aus diesem Tarifvertrag” im Sinne des § 5 MTV seien daher auch die Ansprüche aus dem Entgelt-TV, insbesondere der Anspruch auf die Sozialzulage. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien sollten stundenweise Beschäftigte im Einzelhandel in Baden-Württemberg alle tariflichen Leistungen nach Maßgabe des tatsächlichen Umfangs ihrer Beschäftigung erhalten. Auch der eigenständige Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen für die Arbeitnehmer und die Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg sehe anteilige Zahlungen vor. In der Vergangenheit seien den Teilzeitbeschäftigten seit Jahren Sonderzulagen anteilig bezahlt worden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die vom Arbeitsgericht zugelassene Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Klageabweisung; die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, daß die Klägerin einen Anspruch auf die volle Sozialzulage für den streitigen Zeitraum hat.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Sozialzulage sei nicht anteilmäßig entsprechend dem tatsächlichen Umfang ihrer Beschäftigung zu kürzen. § 5 MTV beziehe sich ausschließlich auf Ansprüche aus dem MTV selbst. Die Regelung der Sozialzulagen im Entgelt-TV sei eigenständig und stelle keinen Bestandteil des MTV dar. Wenn die Tarifvertragsparteien den teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern die Sozialzulage nur anteilig hätten zukommen lassen wollen, hätte das in der Sozialzulagenregelung selbst zum Ausdruck kommen müssen. Bei dieser Rechtslage sei es unerheblich, daß den Teilzeitbeschäftigten im Einzelhandel des Landes Baden-Württemberg seit jeher nur eine anteilige Sozialzulage gezahlt worden ist.

II. Den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist im Ergebnis und auch weitgehend in der Begründung zuzustimmen.

1. Der Klägerin steht die volle Sozialzulage in Höhe von 30,-- DM brutto im Monat zu. Die Klägerin ist verheiratet und Mutter von vier Kindern unter 16 Jahren; sie erfüllt damit die Anspruchsvoraussetzungen des Abschnittes IV Ziffer 1 Satz 1 2. Alternative des Entgelt-TV.

2. Der Umstand, daß die Klägerin in Teilzeit mit 107 Stunden im Monat arbeitet, führt nicht zu einer anteiligen Kürzung der Sozialzulage im Verhältnis 107/167. Das ergibt die Auslegung der Vorschriften im MTV und im Entgelt-TV.

a) Bei der Tarifauslegung ist – entsprechend den Grundsätzen der Gesetzesauslegung – zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Dabei ist jedoch über den reinen Tarifwortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mitzuberücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, der häufig schon deswegen mitberücksichtigt werden muß, weil nur daraus und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und so nur bei Mitberücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden kann. Verbleiben bei entsprechender Auswertung des Tarifwortlautes und des tariflichen Gesamtzusammenhanges als den stets und in erster Linie heranzuziehenden Auslegungskriterien im Einzelfall noch Zweifel, so kann zur Ermittlung des wirklichen Willens der Tarifvertragsparteien auch auf weitere Kriterien wie die Tarifgeschichte, die praktische Tarifübung und die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags zurückgegriffen werden, wobei es für die Gerichte eine Bindung an eine bestimmte Reihenfolge bei der Heranziehung dieser weiteren Auslegungsmittel nicht gibt (BAGE 46, 308, 313 ff. = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung). Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; dabei gebührt im Zweifel derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAGE 60, 219, 224 = AP Nr. 127 zu § 611 BGB Gratifikation, zu II 1a der Gründe, m.w.N.).

b) Nach diesen Grundsätzen können der MTV und Entgelt-TV nicht dahin ausgelegt werden, daß die Sozialzulage nach Maßgabe des tatsächlichen Umfangs der Beschäftigung der Teilzeitkraft zu berechnen ist.

aa) Nach § 5 Abs. 1 MTV stehen den stundenweise Beschäftigten “sämtliche Ansprüche aus diesem Tarifvertrag nach Maßgabe des tatsächlichen Umfanges ihrer Beschäftigung zu”. Ansprüche von Teilzeitbeschäftigten, die ihre Grundlage im MTV haben, sind daher entsprechend zu kürzen. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Sozialzulage wird davon jedoch nicht erfaßt. Die Zahlung von Sozialzulagen ist im MTV nicht geregelt und findet ihre Grundlage allein im Entgelt-TV.

bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß nach § 10 Ziffer 1 MTV der Entgelt-TV eine “Ergänzung” zum MTV ist.

Neben der Höhe der dem Grunde nach schon im MTV vorgeschriebenen Entgelte, die der Entgelt-TV in Abschnitt I (Gehälter), Abschnitt II (Löhne) und Abschnitt III (Ausbildungsvergütungen) regelt, enthält der Entgelt-TV in Abschnitt IV Vorschriften, die den Arbeitnehmern im Einzelhandel in Baden-Württemberg einen Anspruch auf Sozialzulagen zu den Tarifentgelten geben und gleichzeitig deren Höhe bestimmen. Im Gegensatz zu den Entgeltansprüchen der Arbeitnehmer, die dem Grunde nach bereits aus dem MTV selbst folgen, hat der Anspruch auf die Sozialzulage seine ausschließliche Grundlage im Entgelt-TV. Nach dem Wortlaut des § 10 Ziffer 1 MTV kann der Entgelt-TV daher nur insoweit als Ergänzung des MTV angesehen werden, als er die Höhe der aus dem MTV folgenden Entgelte näher bestimmt. Soweit der Entgelt-TV darüber hinaus in Abschnitt IV den Arbeitnehmern einen eigenständigen Anspruch auf Zahlung einer Sozialzulage einräumt, stellt er keine Ergänzung des MTV dar, da der MTV die Zahlung einer Sozialzulage an keiner Stelle vorsieht. Die Bezeichnung des Tarifvertrags über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen für die Arbeitnehmer-innen und Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 29. Juni 1989 in seiner Gesamtheit als “Entgelt-TV” steht nicht entgegen. Nach § 10 Ziffer 1 MTV kommt eine Ergänzung des MTV nur insoweit zum Tragen, als die aus dem MTV folgenden Entgelte in einem besonderen Tarifvertrag der Höhe nach näher ausgestaltet werden; der von der Beklagten vorgetragene Sprachgebrauch kann demgegenüber nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein.

Wenn die Bestimmungen über die Sozialzulagen zufälligerweise in den Entgelt-TV aufgenommen worden und nicht – wie z.B. die Zahlung von vermögenswirksamen Leistungen – in einem eigenen Tarifvertrag geregelt sind, läßt sich daraus nicht der Wille der Tarifvertragsparteien entnehmen, daß § 5 Abs. 1 MTV auch den Anspruch auf die Sozialzulagen erfassen soll. Für die Eigenständigkeit der Sozialzulagenregelung in Abschnitt IV des Entgelt-TV spricht auch, daß Ziffer 3 die Geltendmachung des Anspruchs regelt, was nicht erforderlich wäre, wenn der Entgelt-TV insoweit Bestandteil oder Ergänzung des MTV wäre.

Dem Berufungsgericht ist daher in seiner Beurteilung zu folgen, daß es in der Sozialzulagenregelung selbst hätte zum Ausdruck kommen müssen, wenn die Tarifvertragsparteien den teilzeitbeschäftigten Anspruchsberechtigten die Sozialzulagen nur anteilig hätten gewähren wollen. So haben die Parteien des MTV, obwohl § 5 MTV die anteilige Zahlung der Ansprüche aus dem MTV allgemein regelt, dies für die Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes für Teilzeitbeschäftigte in § 19 A Ziffer 3 MTV noch einmal ausdrücklich klargestellt.

cc) § 7 MTV führt zu keinem anderen Ergebnis, da diese Vorschrift, die das tarifliche Entgelt in Bezug zur Arbeitszeit setzt, ausdrücklich nur die “Berechnung des tariflichen Monatsentgelts” betrifft.

dd) Auch vom Sinn und Zweck der Sozialzulage her ist eine anteilige Kürzung bei Teilzeitbeschäftigten nach Maßgabe ihrer Arbeitszeit nicht zwingend. Gemäß der Regelung im Entgelt-TV ist der Anspruch auf die Zahlung der Sozialzulage nicht von der Höhe des Entgelts des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin abhängig, sondern bemißt sich nach bestimmten sozialen und familiären Voraussetzungen wie der Zahl der Kinder und dem Familienstand.

Die Sozialzulage nach dem Entgelt-TV stellt kein Entgelt für geleistete Arbeit dar; das wird insbesondere daraus deutlich, daß dann, wenn beide Ehegatten im gleichen Betrieb, Unternehmen oder Konzern tätig sind, nur ein Ehegatte Anspruch auf die Sozialzulage hat (Ziffer 2 in Abschnitt IV des Entgelt-TV). Falls die Sozialzulage Entgelt wäre, könnte eine solche Regelung keinen Bestand haben. Dementsprechend hat auch der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 12. November 1969 (– 4 AZR 523/68 – AP Nr. 1 zu § 1 TVG Teilzeitbeschäftigung) ausgeführt, daß Teilzeitbeschäftigte bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen grundsätzlich einen Anspruch auf die volle Verheiratetenzulage haben.

ee) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, daß dem Vortrag der Beklagten, teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer hätten auch in der Vergangenheit nur anteilige Sozialzulagen erhalten, keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Eine solche Praxis kann den aus dem Entgelt-TV folgenden tariflichen Anspruch auf Zahlung der vollen Sozialzulage an teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht beseitigen oder verkürzen.

c) Gegen die Höhe der von der Klägerin berechneten Klageforderung bestehen keine Bedenken. Der Zinsanspruch aus dem Nettobetrag folgt aus §§ 288, 291 BGB.

d) Die tarifliche Ausschlußfrist ist im Hinblick auf die anteilige Zahlung der Beklagten mit Wirkung ab dem 1. Juni 1989 durch das Schreiben der Klägerin vom 30. November 1989 hin gewahrt.

Nach allem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet.

III. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen.

 

Unterschriften

Matthes, Dr. Freitag, Hauck, Schömburg, Hickler

 

Fundstellen

Haufe-Index 846719

BB 1993, 652

NZA 1993, 902

Streit 1994, 65

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