Die Arbeitsunterbrechungen haben unmittelbar Auswirkungen auf die Beitragsberechnung und ggf. auf die Höhe der zu zahlenden Beiträge.[1] Zeiten der Arbeitsunterbrechung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt sind keine beitragsfreien, sondern dem Grunde nach beitragspflichtige Zeiten. Für Zeiträume von Arbeitsunterbrechungen i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV (z. B. unbezahlter Urlaub) sind Sozialversicherungstage anzusetzen. Diese Zeiträume sind auch bei der Ermittlung[2] der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen zu berücksichtigen.

 
Achtung

Besonderheit bei Wiederbeginn der Versicherungspflicht im laufenden Monat

Endet die Versicherungspflicht wegen einer Arbeitsunterbrechung ohne Fortzahlung von Arbeitsentgelt im Laufe eines Monats, gilt eine Besonderheit: Ein nach Wiederbeginn der Versicherungspflicht in diesem Monat erzieltes laufendes Arbeitsentgelt kann nicht auf Zeiten davor verlagert werden.

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