Treffen mehrere Arbeitsunterbrechungen aufgrund unterschiedlicher Tatbestände unmittelbar aufeinander, so sind diese zur Ermittlung der Zeitgrenze von einem Monat zusammenzurechnen. Dies gilt allerdings nicht, wenn sich z. B. ein unbezahlter Urlaub[1] an den Bezug von Elternzeit[2] anschließt. Die Zeiten der einzelnen Arbeitsunterbrechungen sind dann nicht zusammenzurechnen.[3]

[1] Arbeitsunterbrechung i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV.
[2] Arbeitsunterbrechung i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 3 SGB IV.

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