Generell zahlt der Arbeitgeber bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch bei einem Arbeitsunfall für die Dauer von 6 Wochen das Arbeitsentgelt fort.[1]

Ist der Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig erkrankt, hat der Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen der §§ 45 ff. SGB VII Anspruch auf Verletztengeld. Dieses wird von der Berufsgenossenschaft bzw. dem Unfallversicherungsträger wirtschaftlich getragen und durch die Krankenkassen ausgezahlt. Das Verletztengeld wird gemäß § 46 Abs. 1 SGB VII von dem Tag an gezahlt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, oder mit dem Tag des Beginns einer Heilbehandlungsmaßnahme, die den Versicherten an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit hindert. Es endet unter den Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 SGB VII.

 
Achtung

Abgrenzung und Konkurrenz zum Krankengeld

Das Krankengeld steht einem Arbeitnehmer grundsätzlich dann zu, wenn er arbeitsunfähig erkrankt ist. Während der 6-wöchigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ruht das Krankengeld und wird erst danach durch die Krankenkasse wirtschaftlich getragen und auch ausgezahlt.[2] Ist die Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen und erhält der Arbeitnehmer vom Unfallversicherungsträger Verletztengeld, ist ein Krankengeldanspruch gemäß § 11 Abs. 5 SGB V generell ausgeschlossen.[3]

[3] Zu Konstellationen, in denen ausnahmsweise Kranken- und Verletztengeld nebeneinander bestehen können, vgl. BSG, Urteil v. 25.11.2015, B 3 KR 3/15 R.

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