6.1 Gegenüber dem Arbeitgeber

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich und damit ohne schuldhaftes Zögern mitzuteilen.[1] Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit in den ersten Betriebsstunden (ggf. auch schon vor dem ersten Arztbesuch) zu unterrichten ist. Eine unverzügliche Anzeige ist darüber hinaus erforderlich, wenn eine Arbeitsunfähigkeit länger als angenommen oder durch den Arzt bescheinigt andauert.

Die Arbeitsunfähigkeit kann persönlich oder durch eine dritte Person mündlich oder telefonisch angezeigt werden und ist nicht an eine bestimmte Form gebunden.

Anzuzeigen ist, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist und dieser Zustand auf einer Krankheit beruht. Art und Ursache der Krankheit sind nicht mitzuteilen.

 
Hinweis

Elektronisches Arbeitgeberverfahren ab 1.1.2023

Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer zeigen im elektronischen Arbeitgeberverfahren ab 1.1.2023 die Arbeitsunfähigkeit und ihre Fortsetzung wie bisher unverzüglich an.

 
Hinweis

Auskunftsanspruch des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer, um festzustellen, ob

  • die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet ist oder
  • der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten hat, der auf den Arbeitgeber übergegangen ist.

6.2 Gegenüber der Agentur für Arbeit

Bezieher von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld sind verpflichtet, der zuständigen Agentur für Arbeit ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen.[1] Außerdem müssen sie spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorlegen. Das Gleiche gilt für Personen, die diese Leistungen beantragt haben.

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