Die verantwortlichen Personen für Sprengstoff ergeben sich aus § 19 Sprengstoffgesetz (SprengG). Neben dem Erlaubnisinhaber (Abs. 1 Nr. 1) und den mit der Betriebsleitung beauftragten Personen (Abs. 1 Nr. 2) gehören hierzu auch verschiedene Aufsichtspersonen (Abs. 1 Nr. 3) und zusätzlich detailliert benannte Personen für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen (Abs. 1 Nr. 4).
Verantwortliche Personen dürfen ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie einen behördlichen Befähigungsschein besitzen.[1]
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