Die verantwortlichen Personen für Sprengstoff ergeben sich aus § 19 Sprengstoffgesetz (SprengG). Neben dem Erlaubnisinhaber (Abs. 1 Nr. 1) und den mit der Betriebsleitung beauftragten Personen (Abs. 1 Nr. 2) gehören hierzu auch verschiedene Aufsichtspersonen (Abs. 1 Nr. 3) und zusätzlich detailliert benannte Personen für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen (Abs. 1 Nr. 4).

Verantwortliche Personen dürfen ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie einen behördlichen Befähigungsschein besitzen.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge