2.8.1 Rechtsgrundlagen

Die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (LärmVibrationsArbSchV) gilt zum Schutz der Beschäftigten vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Lärm oder Vibrationen bei der Arbeit.

2.8.2 Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss eine Gefährdungsbeurteilung durchführen[1] und es müssen Messungen durchgeführt werden.[2] Die Einbeziehung von Beauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben ergibt sich aus § 5 LärmVibrationsArbSchV.

Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen.[3] Besitzt der Arbeitgeber aber selbst keine Fachkunde, dann dürfte eine Beratung im Zweifelsfall nicht ausreichend sein, um ihm die erforderliche Fachkunde zu vermitteln. Die Durchführung durch geeignete Personen kann er dann nur über eine Beauftragung sicherstellen. Fachkundige Personen können insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit sein.

Regelmäßig werden Messungen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung notwendig sein. Der Arbeitgeber darf mit der Durchführung von Messungen dabei nur Personen beauftragen, die über die dafür notwendige Fachkunde und die erforderlichen Einrichtungen verfügen.[4]

2.8.3 Qualifikation, Aufgaben und Befugnisse

Gefordert ist die Fachkunde des Beauftragten und auch der beratenden Person.[1] Die Fachkunde ist in § 2 Abs. 7 LärmVibrationsArbSchV geregelt. Fachkundig ist, wer über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung oder Berufserfahrung jeweils in Verbindung mit einer zeitnah ausgeübten einschlägigen beruflichen Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen.

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