2.7.1 Rechtsgrundlagen und Pflichten des Arbeitgebers

Gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (OStrV) hat der Arbeitgeber vor der Aufnahme des Betriebs von Lasern der Klassen 3R, 3B und 4 einen sachkundigen Laserschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen, sofern er nicht selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt.

2.7.2 Qualifikation, Aufgaben und Befugnisse

Der Laserschutzbeauftragte hat den Arbeitgeber bei der Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 7 OStrV zu unterstützen und den sicheren Betrieb von Lasern nach § 5 Abs. 2 Satz 1 OStrV zu überwachen. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben arbeitet der Laserschutzbeauftragte mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt zusammen.

Zu den Anforderungen an die Fachkunde des Laserschutzbeauftragten zählen eine entsprechende Berufsausbildung oder Berufserfahrung- in Verbindung mit einer zeitnah ausgeübten einschlägigen beruflichen Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen.[1]

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