Die Anrechnung des freiwilligen Wehrdienstes erfolgt nicht für die Einstufung in Lohn- und Vergütungsgruppen, die an Bewährungszeiten[1] anknüpfen. Allerdings muss der Arbeitgeber für die Zeit, um die sich wegen des freiwilligen Wehrdienstes der Aufstieg verzögert, eine Zulage in der Höhe zahlen, die der fehlenden Differenz zwischen dem Arbeitsentgelt und der Lohn-/Vergütungsgruppe entspricht, der der Arbeitnehmer ohne Ableisten des freiwilligen Wehrdienstes zugehörig wäre.[2]

Mit dem Begriff "Lohn- oder Vergütungsgruppe" sind alle auf ein Arbeitsverhältnis einwirkenden Bestimmungen angesprochen, die Entgeltansprüche unterschiedlicher Höhe in einem gestuften System von der Erfüllung bestimmter Merkmale anhängig machen.

Daher findet § 6 Abs. 3 ArbPlSchG auch auf (tarifliche) Entgeltregelungen Anwendung, die einen Zeitaufstieg unabhängig von der tatsächlichen Bewährung vorsehen. Der Arbeitnehmer soll nach seinem freiwilligen Wehrdienst wirtschaftlich so gestellt werden, als hätte er gearbeitet.[3]

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