Vor Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes können sich die Soldatinnen und Soldaten überlegen, ob sie noch für weitere Zeit bei der Bundeswehr bleiben, an ihren Arbeitsplatz zurückkehren oder ein Studium aufnehmen wollen. Je nachdem wie die Entscheidung ausfällt und dadurch die zu beachtende 2-Jahres-Grenze nach § 16a ArbPlSchG überschritten wird, ergeben sich weitere Rechtsfolgen.

8.1 Rückkehr ins Erwerbsleben

Macht der/die freiwillig Wehrdienstleistende von der Verlängerungsoption über die Maximalzeit von 23 Monaten hinaus keinen Gebrauch, kann er unmittelbar im Anschluss an die Entlassung aus der Bundeswehr bei seinem früheren Arbeitgeber die Beschäftigung fortsetzen. Der Arbeitnehmer muss sich deshalb grundsätzlich an dem auf die Entlassung folgenden Arbeitstag bei seinem Arbeitgeber zur Arbeitsaufnahme melden, soweit dies zeitlich möglich ist, sonst an dem darauf folgenden Arbeitstag.

8.2 Arbeitsunfähigkeit von Wehrdienstleistenden

Ist der/die Arbeitnehmer(in) im Zeitpunkt der Entlassung arbeitsunfähig erkrankt, so hat er bzw. sie dem Arbeitgeber Nachricht von der Entlassung zu geben und unverzüglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu übersenden. Ist die zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung bereits während des Wehrdienstes eingetreten, so rechnet die 6-Wochen-Frist, während der der Arbeitgeber Gehalt oder Lohn fortzuzahlen hat, nicht vom ersten Tag der Erkrankung ab, sondern von dem Tag nach der Entlassung aus dem Wehrdienst.[1]

[1] BAG, Urteil v. 30.10.1969, 2 AZR 343/68.

8.3 Fortbestand gesicherter Rechte

Nach der Rückkehr ins Zivil- und Berufsleben bestehen erworbene Rechte fort, ganz gleich ob am alten oder an einem neuen Arbeitsplatz.

8.3.1 Anrechnung der Betriebszugehörigkeit

Nimmt der bzw. die Mitarbeiter(in) im Anschluss an den freiwilligen Wehrdienst in dem bisherigen Betrieb die Arbeit wieder auf, so darf aus der Abwesenheit, die durch den freiwilligen Wehrdienst veranlasst war, in beruflicher und betrieblicher Hinsicht kein Nachteil entstehen. Die gesamte freiwillige Wehrdienstzeit wird auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit angerechnet.[1]

Wird der/die entlassene Soldat(in) im Anschluss an den freiwilligen Wehrdienst als Arbeitnehmer(in) von einem anderen Betrieb neu eingestellt, so ist nach § 12 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 bis 3 ArbPlSchG die Zeit des freiwilligen Dienstes auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit anzurechnen, wenn er/sie dem neuen Arbeitgeber-Betrieb 6 Monate angehört. Hierbei handelt es sich um das erste Arbeitsverhältnis nach der Entlassung aus der Bundeswehr, das auf Dauer angelegt ist.[2]

Das Gleiche gilt für freiwillig Dienende, die im Anschluss an den freiwilligen Wehrdienst eine für den künftigen Beruf als Arbeitnehmer förderliche, über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung ohne zulässige Überschreitung der Regelzeit durchlaufen und im Anschluss daran als Arbeitnehmer eingestellt werden, § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG.

8.3.2 Probe- und Ausbildungszeiten

Auf Probe- und Ausbildungszeiten kann die Zeit des bereits abgeleisteten freiwilligen Wehrdienstes nicht angerechnet werden, § 6 Abs. 2 ArbPlSchG. Bei dieser Fallgestaltung würde die Anrechnung den Arbeitnehmern Nachteile bringen, da ihnen die Möglichkeit genommen würde, die Ausbildungszeit oder die Probezeit in der vorgesehenen Zeit zu beenden. Es wäre u. U. für ehemalige Soldaten ausgeschlossen, die notwendigen Kenntnisse für die Prüfung zu erwerben, bzw. den Beweis zu erbringen, dass die vorgesehene Arbeitsaufgabe erledigt werden kann. Nach Abschluss der Ausbildung und bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses wird die freiwillig absolvierte Wehrdienstzeit dann allerdings auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit angerechnet.[1]

Verlangt eine tarifliche Anspruchsnorm mehr als bloße Berufs- oder Betriebszugehörigkeit, entfällt eine Anrechnungsverpflichtung. Richtet sich eine Tariferhöhung gemäß den vorgesehenen Steigerungsstufen nach jedem "Beschäftigungsjahr in der entsprechenden Gehaltsstufe" sind demgemäß wie schon zu Zeiten des echten Pflichtwehrdienstes freiwillige Wehrdienstzeiten auf die Steigerung der Gehaltsstufen nicht anzurechnen. Etwas anderes kann gelten, wenn sich die Steigerung nach "Dienstjahren" richtet.

8.3.3 Bewährungszeiten für beruflichen Aufstieg

Auf Bewährungszeiten, die für die Einstufung in eine höhere Lohn- und Vergütungsgruppe vereinbart sind, wurde zu Zeiten des echten Pflichtwehrdienstes die Zeit des Grundwehrdienstes nicht angerechnet, § 6 Abs. 3 Satz 1 ArbPlSchG. Da diese Regelung durch die Generalklausel des § 58f SG für freiwillige Dienende fortbesteht, muss dies auch hier gelten. Mit dem Begriff "Lohn- oder Vergütungsgruppe" sind alle auf ein Arbeitsverhältnis einwirkenden Bestimmungen angesprochen, die Entgeltansprüche unterschiedlicher Höhe in einem gestuften System von der Erfüllung bestimmter Merkmale anhängig machen.

Daher findet § 6 Abs. 3 ArbPlSchG auch auf Entgeltregelungen Anwendung, die einen Zeitaufstieg unabhängig von der tatsächlichen Bewährung vorsehen. § 6 Abs. 3 Satz 2 ArbPlSchG ist auf tarifliche Entgeltregelungen, die einen Zeitaufstieg vorsehen entsprechend anzuwenden....

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