Leitsatz (redaktionell)

1. Die Wehrdienstzeit des Soldaten auf Zeit (Grundwehrdienst und zu einem Drittel auch sonstige Wehrdienstzeiten) wird nach SVG § 8 Abs 3 iV mit Abs 2 nicht in jedem späteren Arbeitsverhältnis, sondern nur in dem ersten auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis angerechnet, das der Zeitsoldat nach Beendigung seines Wehrdienstes begründet.

2. Die Anrechnung der Wehrdienstzeit auf die Betriebszugehörigkeit setzt voraus, daß das Arbeitsverhältnis im Anschluß an die Entlassung aus dem Wehrdienst begründet worden ist.

3. Hat der ehemalige Soldat nach seiner Entlassung aus dem Wehrdienst eine auf ein halbes Jahr befristete Praktikantenzeit absolviert, die der Vorbereitung für den zunächst erstrebten Beruf des Bauingenieurs dienen sollte, ändert er aber anschließend sein Berufsziel und bewirbt sich bei einem anderen Arbeitgeber um Einstellung, so bleibt die Praktikantenzeit für die Frage, ob der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis im Anschluß an die Wehrdienstzeit begonnen hat, außer Betracht.

 

Normenkette

SVG § 8; ArbPlSchG §§ 6, 12

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 02.05.1973; Aktenzeichen 6 Sa 763/72)

 

Fundstellen

Haufe-Index 440138

ARST 1974, 174

SAE 1975, 24-26

AP § 8 Soldatenversorgungsgesetz (LT1-3), Nr 1

AR-Blattei, ES 1800 Nr 11

AR-Blattei, Wehrdienst Entsch 11

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge