Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG liegt eine besondere Härte in der Regel vor, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen

(a) eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
(b) ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
(c) einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit 8 Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens 3 Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
(d) einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
(e) eine bereits begonnene Berufsausbildung

unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindert würde.

In der Vergangenheit hat die höchstrichterliche Rechtsprechung eine ganze Fülle von Beispielsfällen entschieden, anhand derer sie dann letztlich eine besondere Härte im Spannungsfeld zwischen Wehrpflicht und Schul- und Berufsausbildung gesehen hat. Diese Rechtsprechung wird auch bei den Regelungen, wie sie jetzt durch die Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht – vorbehaltlich des Spannungs- oder Verteidigungsfalls – geschaffen wurden, zu beachten sein. So wurde z. B. als Ausbildung anerkannt:

  • Der allgemein-theoretische Lehrgang in Form von Abendkursen zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung[1],
  • die Tätigkeit eines Lehrers zwischen der 1. und 2. Lehrerprüfung[2],
  • der Besuch einer technischen Abendschule[3] sowie
  • die Weiterbildung.[4]

Als jeweils selbstständige Ausbildungsabschnitte sind zudem anerkannt worden:

  • Die dem pharmazeutischen Studium vorangehende 2-jährige praktische Ausbildung in einer Apotheke und das pharmazeutische Studium selbst[5],
  • das Studium der Rechtswissenschaften und juristischer Vorbereitungsdienst[6],
  • ein nach Misslingen der ersten Prüfung zu wiederholender Ausbildungsabschnitt[7],
  • das Verwaltungspraktikum und der Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung für den gehobenen Verwaltungsdienst[8],
  • Praktikum und Hochschulstudium.[9]
[1] BVerwG, Urteil v. 20.3.1964, VII C 72.63, BVerwGE Band 18 S. 158.
[2] BVerwG, Urteil v. 13.5.1966, VII C 161.65, DVBl. 1966 S. 1867.
[3] BVerwG, Urteil v. 12.11.1975, VIII C 57.73, Buchholz 448.0 § 12 Nr. 100.
[4] BVerwG, Urteil v. 17.9.1981, 8 C 90/80, NJW 1982 S. 1340.
[5] BVerwG, Urteil v. 1.4.1960, VII C 7.60, BVerwGE Band 10 S. 250.
[6] BVerwG, Urteil v. 11.2.1966, VII C 172.65, DÖV 1966 S. 353.
[7] BVerwG, Urteil v. 14.10.1966, VII C 109.66, Buchholz 448.0, § 12 Nr. 31.
[8] BVerwG, Urteil v. 19.11.1965, VII C 49.65, BVerwGE Band 22 S. 349.
[9] BVerwG, Urteil v. 29.1.1971, BVerwGE Band 37 S. 151.

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