Der freiwillige Wehrdienst endet durch Entlassung oder durch Ausschluss aus dem Wehrdienst. Entlassen wird der freiwillig Wehrdienstleistende regelmäßig mit Ablauf seiner Dienstzeit.[1] Während der Probezeit kann der Soldat zum 15. oder zum Letzten eines Monats entlassen werden. Die Entlassungsverfügung ist spätestens 2 Wochen vor dem Entlassungstermin bekanntzugeben. Auf eigenen schriftlichen Antrag des Soldaten ist dieser während der Probezeit jederzeit zu entlassen.

Im Fall des § 58e Abs. 3 SG kann der Soldat entlassen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.

[1] Vgl. § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SG – die übrigen dort genannten Entlassungsgründe können im Einzelfall eingreifen, sind aber nicht sehr praxisrelevant.

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