Die Regelungen über den freiwilligen Wehrdienst finden sich im neu eingeführten § 58b Soldatengesetz (SG).[1] Gemäß § 2 WPflG gelten die Vorschriften der §§ 3 bis 53 WPflG über die Wehrpflicht nur noch im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Die rechtliche Konsequenz des Regel-Ausnahme-Verhältnisses ist, dass in den beiden genannten Fällen extremer Gefahr und Bedrohung für unser Land die allgemeine Wehrpflicht wieder auflebt und der freiwillige Wehrdienst in dieser allgemeinen Wehrpflicht aufgeht.

[1] Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz) in der Fassung v. 30.5.2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Gesetz v. 20.8.2021, BGBl. I S. 3932, durch welches zugleich die bisherigen Regelungen im Wehrpflichtgesetz aufgehoben wurden.

2.1 Freiwilliger Wehrdienst

Nach § 4 WPflG, §§ 58b-58h SG können Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind[1], bei denen zudem gewährleistet ist, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten sowie die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzen, die zur Erfüllung der Aufgaben als Soldat erforderlich ist, sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst als "besonderes staatsbürgerliches Engagement"[2] zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind.[3] Dieser Wehrdienst besteht gemäß § 58b Abs. 1 Satz 2 SG aus 6 Monaten freiwilligem Grundwehrdienst als Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem freiwilligem zusätzlichen Wehrdienst sowie Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes (SG).

Der freiwillige Wehrdienst steht seit dem 1.7.2011 auch Frauen offen.

[1] § 37 Abs. 1 Nr. 1 SG, vgl. auch Art. 116 Abs. 1 GG; zu Ausnahmen vom Staatsangehörigkeitserfordernis § 37 Abs. 2 SG.
[2] Vgl. § 58b SG.
[3] Zu Ausschlusstatbeständen wg. Unzuverlässigkeit vgl. § 38 SG.

2.2 Verpflichtung

Die Verpflichtung zum freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SG bedarf nach § 58e Abs. 1 Satz 2 SG einer schriftlichen Erklärung, die gegenüber dem Karrierecenter der Bundeswehr abzugeben ist, für eine Verwendung im Ausland ist eine gesonderte schriftliche Erklärung erforderlich.[1] Diese Erklärung zur Auslandsverwendung muss aber nicht abgegeben werden, um einen freiwilligen Wehrdienst ableisten zu dürfen. Ein Rechtsanspruch auf Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes besteht gleichwohl nicht.

[1] § 58e Abs. 1 Satz 2 SG; zur diesbezüglichen Entbindung auf schriftlichen Antrag siehe § 58e Abs. 3 SG: Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Verwendung im Ausland wegen persönlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

2.3 Status

Der freiwillige Wehrdienst nach den §§ 58b f. SG ist dem in § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 6b WPflG geregelten freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nachgebildet. Insofern kann an dieser Stelle auf die Darstellung der arbeits- und sozialrechtlichen Folgeansprüche gegenüber dem Arbeitgeber verwiesen werden, die bisher schon für den regulären Wehrdienst galten.[1]

[1] Vgl. Abschn. 5.

2.4 Aufnahme des freiwilligen Wehrdienstes

Nach Abschluss der Verpflichtung sowie der Tauglichkeitsuntersuchung beruft das Kreiswehrersatzamt den/die Bewerber/in zum Wehrdienst ein.

Das Karrierecenter der Bundeswehr fordert eine Person, deren Verpflichtung zum freiwilligen Wehrdienst angenommen worden ist, unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Dauer des Wehrdienstes zum Dienstantritt auf. Die Aufforderung soll 4 Wochen vor dem Dienstantrittstermin bekannt gegeben werden.[1]

2.5 Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes

Der freiwillige Wehrdienst endet durch Entlassung oder durch Ausschluss aus dem Wehrdienst. Entlassen wird der freiwillig Wehrdienstleistende regelmäßig mit Ablauf seiner Dienstzeit.[1] Während der Probezeit kann der Soldat zum 15. oder zum Letzten eines Monats entlassen werden. Die Entlassungsverfügung ist spätestens 2 Wochen vor dem Entlassungstermin bekanntzugeben. Auf eigenen schriftlichen Antrag des Soldaten ist dieser während der Probezeit jederzeit zu entlassen.

Im Fall des § 58e Abs. 3 SG kann der Soldat entlassen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.

[1] Vgl. § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SG – die übrigen dort genannten Entlassungsgründe können im Einzelfall eingreifen, sind aber nicht sehr praxisrelevant.

2.6 Anwendbarkeit des Arbeitsplatzschutzgesetzes

Von elementarer Bedeutung für die Betriebe und Verwaltungen ist § 16 ArbPlSchG, der den Arbeitsplatzschutz des Gesetzes schon für den Wehrpflichtigen über die Zeit des Wehrdienstes hinweg erstreckte. Die Arbeitsplatzsicherung des ArbPlSchG gilt zunächst für densich an den Grundwehrdienst anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst und den Wehrdienst als Soldat auf Zeit (bis maximal 2 Jahre). Die Regelung erfasst aber gemäß § 16 Abs. 7 ArbPlSchG auch die freiwillig Wehrdienst Leistenden.

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