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Arbeitsrechtliche Aspekte des freiwilligen Wehrdienstes / 6 Kündigungsschutz/Benachteiligungsverbot

Haufe-Lexware Redaktion
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Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis eines freiwilligen Wehrdienstleistenden nicht durch ordentliche Kündigung beenden. Der Kündigungsschutz gilt ab dem Tag der Zustellung der Aufforderung zum Antritt des freiwilligen Wehrdienstes durch das Karrierecenter der Bundeswehr bis zur Beendigung des Wehrdienstes.[1] Er umfasst alle Arten der Kündigung und alle möglichen Kündigungsgründe unabhängig von der Betriebsgröße und der Beschäftigungszeit. Kündigungen in Kleinbetrieben sowie innerhalb der Probezeit sind danach auch unwirksam.[2] Auch ordentliche betriebsbedingte Kündigungen wegen Betriebsstilllegung sind unwirksam und können erst nach Ende des Kündigungsschutzes ausgesprochen werden. Eine entgegen diesem Verbot ausgesprochene Kündigung ist gemäß § 134 BGB nichtig.

Das ArbPlSchG ist einseitig zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht. Das Recht des Arbeitnehmers zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfrist bleibt unberührt.

[1] § 2 Abs. 1 ArbPlSchG, § 16 Abs. 5 ArbPlSchG, § 58f SG; § 16a Abs. 1 ArbPlSchG regelt die Anwendung des § 2 ArbPlSchG auch für die Zeit nach den ersten 6 Monaten.
[2] Linck, Ascheid/Preis/Schmidt (Hrsg.), Kündigungsrecht, 7. Aufl. 2024, § 2 Rz. 9.

6.1 Vor- und nachgelagerter Kündigungsschutz

Vor und nach dem genannten Zeitraum besteht kein Kündigungsverbot. Der Arbeitgeber darf jedoch nicht aus Anlass des Wehrdienstes eine Kündigung aussprechen.[1] Dies ist dann der Fall, wenn der Wehrdienst ein mitbestimmendes Motiv darstellt.[2] Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgrund von Fehlzeiten im Arbeitsverhältnis kündigt, die vor dem Antritt zum freiwilligen Wehrdienst auftreten.

Die Vermutung einer solchen Kündigung besteht dann, wenn diese in zeitlichem Zusammenhang mit der Unterrichtung des Arbeitgebers über den Ant...

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