Die Einsatzstelle muss Beiträge zur Arbeitslosenversicherung grundsätzlich für alle Freiwilligen abführen, die das maßgebende Lebensalter für eine Regelaltersrente noch nicht vollendet haben. Bei Freiwilligen, die das Lebensalter für eine Regelaltersrente bereits vollendet haben, muss die Einsatzstelle ihren "Arbeitgeberanteil" abführen. Die Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes von mindestens 12-monatiger Dauer begründet einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Während des Bundesfreiwilligendienstes zahlt die Einsatzstelle mit den Sozialabgaben auch in die Arbeitslosenversicherung ein.

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