Gemäß § 1 Abs. 2 MuSchG genießen Mutterschutz alle Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Demnach sind geringfügig Beschäftigte hiervon nicht ausgeschlossen. Unerheblich ist, ob der geringfügig Beschäftigte bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist. Jeder Arbeitgeber ist an die gesetzlichen Vorgaben des Mutterschutzgesetzes gebunden.

Für geringfügig Beschäftigte ergeben sich aufgrund der Geringfügigkeit keine Besonderheiten gegenüber einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Auch für geringfügig beschäftigte Frauen gelten also sowohl die besonderen mutterschutzrechtlichen Regelungen des arbeitszeitlichen, betrieblichen und ärztlichen Gesundheitsschutzes, insbesondere Beschäftigungsverbote und Freistellungspflichten, etwa im Rahmen der Schutzfristen vor und nach der Entbindung, mutterschutzgerechter Gestaltung der Arbeitsbedingungen und Berücksichtigung ärztlich bescheinigter Beschäftigungsverbote.[1] Auch geringfügig beschäftigte Frauen genießen Sonderkündigungsschutz gemäß § 17 MuSchG.

Da die Arbeitsverhältnisse mit geringfügig Beschäftigten nicht sozialversicherungspflichtig sind, kann es bei diesen Beschäftigten häufiger vorkommen, dass diese auch keiner gesetzlichen Krankenkasse angehören. In diesen Fällen zahlt gemäß § 19 Abs. 2 MuSchG nicht die Krankenkasse das Mutterschaftsgeld, sondern auf Antrag der Beschäftigten das Bundesversicherungsamt, und dies auch nur bis zu einer Höhe von insgesamt 210 EUR.[2]

[1] §§ 3–8 MuSchG: arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz; §§ 9–15 MuSchG: betrieblicher Gesundheitsschutz; § 16 MuSchG: ärztlicher Gesundheitsschutz.

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