Arbeitnehmergruppe Urlaub Kündigung Arbeitszeit Beschäftigungsverbot
Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren, die nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen1

bis 16 Jahre: 30 Werktage

bis 17 Jahre: 27 Werktage

bis 18 Jahre: 25 Werktage
Außerhalb von § 113 BGB nur gegenüber gesetzlichem Vertreter möglich2

Grundsatz:

8 Stunden/Tag bzw. 40 Stunden/Woche (§ 8 JArbSchG)

Ausnahmen vor allem in der Landwirtschaft3

§§ 22 ff. JArbSchG:

bestimmte gefährliche Arbeiten Akkordarbeit

tempoabhängige Arbeit

Arbeit unter Tage
Schwangere Arbeitnehmerinnen kein erhöhter Mindesturlaub während der Schwangerschaft und 4 Monate nach der Entbindung bzw. nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche grundsätzlich nicht möglich (§ 17 MuSchG).4

verboten ist:

a) Mehrarbeit5

b) Nachtarbeit6

c) Sonn- und Feiertagsarbeit7

a) generelles Verbot: 6 Wochen vor und 88 Wochen nach der Entbindung (§ 3 MuSchG)

b) bestimmte Beschäftigungsarten (vgl. § 11 MuSchG) wie:

  • schwere körperliche Arbeiten
  • Arbeiten, bei denen die Frau gesundheitsschädlichen Einflüssen ausgesetzt ist
c) Verbot in Einzelfällen: bei Gefahren für Mutter und/oder Kind nach ärztlichem Zeugnis (§ 16 MuSchG)
Schwerbehinderte Zusatzurlaub von 5 (Arbeits-) Tagen nur möglich nach vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes Schwerbehinderte sind auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freizustellen für Schwerbehinderte bestehen keine Beschäftigungsverbote

1 I. d. R. unterliegen Jugendliche in diesem Alter nicht mehr der Vollzeitschulpflicht.

2 § 113 BGB bestimmt, dass in den Fällen, in denen der gesetzliche Vertreter den Jugendlichen ermächtigt, in ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu treten, der Minderjährige für solche Geschäfte unbeschränkt geschäftsfähig ist, die die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art betreffen. Daher kann ein Minderjähriger auch die Kündigungserklärung durch den Arbeitgeber entgegennehmen.

3 In der Erntezeit verlängert sich für Jugendliche über 16 Jahren die zulässige Arbeitszeit auf 9 Stunden täglich und 85 Stunden in der Doppelwoche, § 8 Abs. 3 JArbSchG.

4 Nach § 17 Abs. 2 MuSchG kann die zuständige oberste Landesbehörde in besonderen Fällen eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären.

5 Unter Mehrarbeit in diesem Sinne versteht man jede Arbeit über 8,5 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche (bei Frauen unter 18 Jahren: 8 Stunden täglich/80 Stunden in der Doppelwoche), § 4 Abs. 1 MuSchG.

6 Die Nachtzeit ist die Zeit zwischen 20 und 6 Uhr, § 5 Abs. 1 MuSchG. Nachtarbeit bis 22 Uhr ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 28 MuSchG erfüllt sind. Voraussetzung ist danach die Genehmigung der Nachtarbeit zwischen 20 und 22 Uhr durch die Aufsichtsbehörde nach einem entsprechenden Antrag des Arbeitgebers. Des Weiteren muss sich die Frau zu der Nachtarbeit zwischen 20 und 22 Uhr ausdrücklich bereit erklären, nach ärztlichem Zeugnis darf nichts gegen die Beschäftigung sprechen und eine unverantwortbare Gefährdung für die Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit muss ausgeschlossen sein.

7 Schwangere und stillende Frauen dürfen grundsätzlich nicht an Sonn- oder Feiertagen beschäftigt werden, § 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG. Eine Sonn- und Feiertagsarbeit ist zulässig, wenn sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt, eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 ArbZG zugelassen ist, der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens 11 Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.

8 Bei Früh- und/oder Mehrlingsgeburten und wenn beim Kind innerhalb von 8 Wochen nach der Entbindung eine Behinderung festgestellt wird (und die Mutter eine Verlängerung der Schutzfrist beantragt): 12 Wochen nach der Entbindung. Bei vorzeitiger Entbindung verlängern sich die Schutzfristen nach der Entbindung um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung, vgl. § 3 MuSchG.

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