Der Arbeitgeber kann bei Verstößen gegen die ArbMedVV Ordnungswidrigkeiten begehen und sich unter Umständen sogar strafbar machen.

Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Pflichtvorsorge nicht nach und handelt er vorsätzlich oder fahrlässig, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 ArbMedVV, § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG).

Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zum Angebot einer Vorsorge nicht oder nicht rechtzeitig nach und handelt er vorsätzlich oder fahrlässig, begeht er eine Ordnungswidrigkeit (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 ArbMedVV, § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG).

Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zum Führen einer Vorsorgekartei nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nach und handelt er vorsätzlich oder fahrlässig, begeht er eine Ordnungswidrigkeit (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ArbMedVV, § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG).

Die Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 25 Abs. 2 ArbSchG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.

Handelt der Arbeitgeber vorsätzlich und gefährdet hierdurch Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten, kann er sich sogar strafbar machen.[1]

 
Hinweis

Keine Sanktionierung bei Wunschvorsorge

Für die Nichtdurchführung von Wunschvorsorge durch den Arbeitgeber ist keine Sanktionierung vorgesehen.

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