Haben sich bei der Vorsorge Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die bisherigen Maßnahmen des Arbeitsschutzes für den Beschäftigten nicht ausreichen, muss der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung überprüfen und unverzüglich die erforderlichen (ergänzenden) Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen.[1]

Anhaltspunkte für unzureichende Arbeitsschutzmaßnahmen können insbesondere sein[2]:

  1. Es gibt eine Gefährdung, die bislang nicht bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt worden ist.
  2. Trotz erkannter Gefährdung ist keine Arbeitsschutzmaßnahme festgelegt worden.
  3. Die festgelegte Arbeitsschutzmaßnahme ist nicht umgesetzt worden.
  4. Die festgelegte und umgesetzte Arbeitsschutzmaßnahme ist nicht wirksam.

Schlägt der Betriebsarzt einen Tätigkeitswechsel vor, muss der Arbeitgeber nach Maßgabe der dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen dem Beschäftigten eine andere Tätigkeit zuweisen. Dem Betriebs- oder Personalrat und der zuständigen Behörde sind die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.

Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Auswertung durch den Betriebsarzt können sowohl der Arbeitgeber als auch der Beschäftigte eine Überprüfung veranlassen. Halten der Beschäftigte oder der Arbeitgeber das Ergebnis der Auswertung nach § 6 Abs. 4 für unzutreffend, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde.

[2] Ziff. 3.1 Abs. 3 AMR 6.4, GMBl Nr. 37, 23.6.2014, S. 792.

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