Die Wunschvorsorge ist in § 2 Abs. 4 ArbMedVV definiert und in § 5a ArbMedVV weitergehend geregelt. Wunschvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann, auf Wunsch des Beschäftigten ermöglicht werden muss. Der Arbeitgeber hat über die Vorschriften des Anhangs zur ArbMedVV hinaus den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 11 ArbSchG zu ermöglichen. Diese Verpflichtung entfällt nur dann, wenn aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist.

Die Arbeitsmedizinische Empfehlung (AME) "Wunschvorsorge" zeigt Umsetzungsmöglichkeiten auf.[1] Aus arbeitsmedizinischer Sicht können keine Tätigkeiten genannt werden, bei denen ein Gesundheitsschaden generell, also von vornherein und abstrakt, auszuschließen wäre.

[1] Ziff. 4 Abs. 6 AMR Nr. 3.2, Bek. d. BMAS v. 20.1.2017, GMBl Nr. 7, 15.3.2017, S. 118.

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