Die ArbMedVV ist anwendbar auf die arbeitsmedizinische Vorsorge im Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes.[1] Sonstige arbeitsmedizinische Präventionsmaßnahmen, insbesondere nach dem Arbeitsschutzgesetz und dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz), bleiben von der ArbMedVV unberührt, d. h. die ArbMedVV steht eigenständig neben dem ArbSchG und dem ASiG und konkretisiert diese.

Die ArbMedVV gilt für alle[2]

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  • zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte,
  • arbeitnehmerähnliche Personen i. S. d. § 5 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ausgenommen in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte),
  • Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie
  • in Werkstätten für Behinderte Beschäftigte.

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