Die ArbMedVV ist im Jahr 2008 in Kraft getreten. Die Ermächtigungsgrundlage für die ArbMedVV findet sich in den §§ 18 und 19 ArbSchG sowie § 30 Abs. 2 Nr. 9 Gentechnikgesetz. Bis zu ihrer Einführung war die arbeitsmedizinische Vorsorge auf Verordnungsebene nicht zentral geregelt, sondern in verschiedenen Fachverordnungen angesiedelt. Mit der Einführung der ArbMedVV wurden die dezentralen Vorschriften zusammengefasst und vereinheitlicht. Dies hat zu größerer Rechtssicherheit und Transparenz geführt. Die betroffenen Fachverordnungen[1] verweisen nun an entsprechender Stelle auf die ArbMedVV.

Die ArbMedVV wurde mehrfach, zuletzt im Jahr 2019, geändert. Sie besteht aus insgesamt 10 Paragrafen. Wesentliche Bedeutung haben die Anhänge Teil 1 bis 4. Während im Verordnungstext selbst die allgemein gehaltenen Vorgaben zur Vorsorge enthalten sind, führen die Anhänge detaillierte Regeln für die Durchführung der Vorsorge im Zusammenhang mit konkret benannten Gefahrenpotenzialen auf.

Die ArbMedVV entfaltet innerhalb ihres Anwendungsbereichs verbindliche rechtliche Wirkung.

[1] Es handelt sich im Einzelnen um die Biostoffverordnung (BiostoffV), die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), die Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV), die Lärm- und Vibrationsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) und die Verordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV).

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