Das Teilarbeitslosengeld kommt zum Zuge, wenn 2 oder mehr versicherungspflichtige Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt wurden und eine dieser Beschäftigungen endet.

Besondere Voraussetzungen bei Teilarbeitslosengeld

Für einen Anspruch auf Teilarbeitslosengeld gelten folgende Besonderheiten:

  • Teilbeschäftigungslosigkeit setzt voraus, dass der Arbeitnehmer eine von 2 oder mehreren jeweils für sich genommen versicherungspflichtigen Beschäftigungen verloren hat.
  • Die Anwartschaftszeit für das Teilarbeitslosengeld hat erfüllt, wer innerhalb von 2 Jahren vor Anspruchsentstehung mindestens 360 Kalendertage parallel zu einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.
  • Die Dauer des Teilarbeitslosengeldes ist auf 6 Monate (180 Kalendertage) beschränkt.
  • Nebentätigkeiten sind nur in engem Umfang bis zu 5 Stunden wöchentlich und bis zu 2 Wochen zulässig. Bei Überschreiten dieser Grenzen erlischt der Leistungsanspruch; er erlischt außerdem spätestens ein Jahr nach Entstehung.

Gelingt es dem Leistungsberechtigten nicht, bis zur Ausschöpfung des Anspruchs auf Teilarbeitslosengeld eine neue (passende) Beschäftigung zu finden, muss er sich entscheiden, ob er seinen Lebensunterhalt aus dem Einkommen der fortgeführten Beschäftigung bestreiten kann oder auch diese Beschäftigung aufgibt. Er könnte dann auf Basis beider Beschäftigungen "Voll-Arbeitslosengeld" beantragen.

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