Zum Personenkreis der sonstigen Versicherungspflichtigen zählen nicht die versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer.[1] Vielmehr zählen zu diesem Personenkreis[2]:

  • Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen sowie Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen;
  • Personen, die Wehr- oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind;
  • Gefangene, sofern sie nach den Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Arbeitsentgelt oder Ausbildungsbeihilfe erhalten;
  • Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften wegen einer Organspende beziehen;
  • Bezieher von Kranken-, Verletzten- oder Übergangsgeld wegen medizinischer Rehabilitation oder von Krankentagegeld aus der privaten Krankenversicherung sowie Bezieherinnen von Mutterschaftsgeld;
  • Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung;
  • Personen in der Zeit, in der sie ein Kind erziehen oder betreuen, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (die Versicherungspflicht für Erziehende ist beitragsfrei);
  • Personen, die einen Pflegebedürftigen ab dem Pflegegrad 2 mindestens 10 Stunden wöchentlich verteilt auf mindestens 2 Tage in der Woche in seiner häuslichen Umgebung pflegen (die Beiträge werden allein von der Pflegekasse getragen).
 
Hinweis

Unmittelbare "Vorversicherung" für Versicherungspflicht bei Leistungsbezug/Erziehung/Pflege erforderlich

Die sonstige Versicherungspflicht bei Bezug der o. a. Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft oder Erwerbsminderung sowie bei Erziehung oder Pflege setzt zusätzlich voraus, dass die Betreffenden unmittelbar vor dem Bezug der Leistungen bzw. vor Beginn der Erziehung oder Pflege entweder in einem Versicherungspflichtverhältnis[3] gestanden oder Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung (insbesondere also Arbeitslosengeld)[4] hatten.[5]

Unmittelbarkeit in diesem Sinne liegt nach Auslegung der Bundesagentur für Arbeit immer dann vor, wenn der Zeitraum zwischen dem Ende der vorhergehenden Versicherungspflicht bzw. dem vorhergehenden Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung und dem Beginn des neuen Versicherungstatbestands einen Monat nicht überschreitet.[6]

Beispiel:

A gibt seine Beschäftigung wegen der Pflege seiner Mutter zum 30.6. auf. Er übernimmt die Pflege jedoch erst ab dem 1.9. In der Zwischenzeit vom 1.7. bis 31.8. ist er weder versicherungspflichtig beschäftigt, noch macht er einen Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung geltend. In diesem Fall besteht ab 1.9. keine Versicherungspflicht wegen Pflege. Nach einer längeren Pflegedauer, von z. B. 2 Jahren, hätte A bei Rückkehr auf den Arbeitsmarkt damit auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen[7] nicht mehr erfüllt wären. Hätte A die Pflege ab dem 1.7. übernommen oder sich in der Zeit vom 1.7. bis 31.8. arbeitslos gemeldet und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben, wäre die Voraussetzung der "Vorversicherung" erfüllt und die Pflegekasse hätte Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten.

[1]

S. Abschn. 1.1.

[6] Das BSG lässt in Ausnahmefällen auch einen längeren Zeitraum zu; BSG, Urteil v. 23.2.2017, B11 AL 4/16.
[7]

S. Abschn. 4.2.3.

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