Bei Arbeitskämpfen sind die Agenturen für Arbeit zur Neutralität verpflichtet. Durch die Zahlung von Entgeltersatzleistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, insbesondere aber Kurzarbeitergeld) darf deshalb nicht in Arbeitskämpfe eingegriffen werden.[1] Daher ruht der Anspruch auf diese Entgeltersatzleistungen bei Arbeitnehmern, die unmittelbar von einem Arbeitskampf betroffen sind, d. h. streiken oder ausgesperrt sind.

Bei Arbeitnehmern, die mittelbar (aufgrund von Fernwirkungen) von einem Arbeitskampf betroffen sind, ruht der Leistungsanspruch nicht, wenn sie nicht dem fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrags zuzuordnen sind. Der Anspruch ruht bis zur Beendigung des Arbeitskampfs aber dann, wenn Arbeitnehmer mittelbar betroffen sind und der Arbeitskampf stellvertretend für sie geführt wird. Davon geht das Gesetz aus, wenn sie in einem Betrieb beschäftigt sind oder waren, der

  • dem räumlichen und fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrags zuzuordnen ist oder
  • nicht dem räumlichen aber dem fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrags zuzuordnen ist und im räumlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrags eine nach Art und Umfang gleiche Hauptforderung erhoben worden ist und das Ergebnis der Tarifauseinandersetzung aller Voraussicht nach im räumlichen Geltungsbereich des nicht umkämpften Tarifvertrags im Wesentlichen übernommen wird.

Die Feststellung der letzteren Voraussetzungen obliegt dem Neutralitätsausschuss der Bundesagentur für Arbeit, der sich aus den Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern im Verwaltungsrat und dem Vorsitzenden des Vorstands der Bundesagentur zusammensetzt.[2]

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