Zusammenfassung

Die häufigste Verfahrensart der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen ist das Urteilsverfahren. Für das Urteilsverfahren ist das Arbeitsgericht sachlich ausschließlich zuständig. Vereinbarungen über eine andere Gerichtsbarkeit sind nicht zulässig.

Für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren der ersten Instanz gelten nach § 46 Abs. 2 ArbGG die Verfahrensvorschriften der ZPO für den amtsgerichtlichen Prozess[1], soweit sich nicht aus dem ArbGG besondere Verfahrensregeln ergeben. Die Vorschriften der ZPO werden durch die speziellen Regelungen des ArbGG teilweise modifiziert oder ganz verdrängt. Der Arbeitsgerichtsprozess der ersten Instanz ist in §§ 4663 ArbGG geregelt.

1 Urteilsverfahren

1.1 Klagezustellung und Ladung

Nach Eingang der Klageschrift beim Arbeitsgericht wird diese nach den Zustellvorschriften der §§ 166 ff. ZPO an die Beklagtenseite zugestellt. Die Klageschrift muss nach § 47 Abs. 1 ArbGG mindestens eine Woche vor dem Gütetermin zugestellt sein. Wird diese Frist nicht eingehalten, d. h., findet der Termin vor Ablauf einer Woche nach Zustellung der Klageschrift statt, kann gegen den Beklagten kein Versäumnisurteil erlassen werden.[1] Es besteht für den Beklagten auch das Recht, in diesem Termin eine Einlassung zu verweigern. Dieser Mangel kann jedoch dadurch geheilt werden, dass der Beklagte zur Sache verhandelt; er kann sich dann nicht mehr auf diesen Mangel berufen.[2]

Mit der Zustellung der Klageschrift erfolgt i. d. R. auch die Ladung zur Güteverhandlung, es sei denn, das Gericht hat Bedenken an seiner sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit für den vorliegenden Rechtsstreit. In diesem Fall würde zunächst ein richterlicher Hinweis an die Klägerseite erfolgen. Die Ladungsfrist korrespondiert auch mit der einwöchigen Frist zur Zustellung der Klage. Die Frist zwischen Ladung und Terminstag beträgt mindestens 3 Tage, bei anwaltlicher Vertretung mindestens 1 Woche (§ 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 217 ZPO).

Nach § 46 Abs. 2 ArbGG sind einige besondere Verfahrensarten der ZPO für den arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit ausdrücklich ausgeschlossen.

  • So sind z. B. §§ 275, 277 ZPO als Vorschriften für den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht anwendbar.
  • Ferner findet kein schriftliches Vorverfahren nach § 276 ZPO statt.
  • Ein Verfahren nach billigem Ermessen für Angelegenheiten mit einem Streitwert von weniger als 600 EUR nach § 495 a ZPO ist ebenso ausgeschlossen wie Urkunden- und Wechselprozesse.
  • Eine vereinfachte Terminsverlegung auf Antrag ohne weitere Begründung in der Zeit vom 1.7. bis 31.8.2012 (Feriensachen nach § 227 Abs. 3 ZPO) ist ausgeschlossen.

In § 47 Abs. 2 ArbGG ist festgelegt, dass vor dem ersten Termin der mündlichen Verhandlung (Gütetermin) i. d. R. keine Aufforderung an die Beklagtenseite ergeht, sich schriftlich auf die Klage zu äußern. Aufgrund des auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatzes soll trotz dieser Regelung erreicht werden, das Verfahren, wenn möglich, bereits im Gütetermin zu erledigen. Deshalb ist für die Beklagtenseite eine Vorbereitung auf den Gütetermin erforderlich, sodass sie in der Lage ist, dort insbesondere den Sach- und Streitstand mit dem Gericht und der klägerischen Partei zu erörtern. Je nach Komplexität des Sachverhalts kann es allerdings auch für die Beklagtenseite angebracht sein, zur Klageschrift ausnahmsweise bereits vor dem Gütetermin schriftsätzlich Stellung zu nehmen. Dies sollte jedoch zeitlich so erfolgen, dass sich das Gericht mit der Klageerwiderung auf den Termin der Güteverhandlung vorbereiten kann.

1.2 Elektronischer Rechtsverkehr

Nach § 46e ArbGG können seit dem 1.4.2005 die Prozessakten beim Arbeitsgericht auch in elektronischer Form geführt werden. Eine Verpflichtung dazu besteht ab dem 1.1.2026.[1] In Papierform eingereichte Schriftstücke und Unterlagen sollen in diesem Fall in ein elektronisches Dokument übertragen werden und die Urschrift ersetzen. Die in Papierform eingereichten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können 6 Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind.[2]

Vor diesem Hintergrund können von den Parteien nach § 46c ArbGG auch elektronische Dokumente an das Gericht übermittelt werden. Das gilt insbesondere für

  • vorbereitende Schriftsätze (auch Klageschriften) nebst Anlagen,
  • Anträge und Erklärungen der Parteien,
  • Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen dritter Personen.

Diese Dokumente genügen der Schriftform, wenn die Aufzeichnung als elektronisches Dokument an das Gericht übermittelt wird. Voraussetzung für die Übermittlung ist, dass das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist.[3] Dazu muss die verantwortliche Person das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen haben oder das Dokument muss signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.[4] Was sichere Übermittlungswege sind, bestimmt § 46c Abs. 4 ArbGG.

Das Gericht hat dem Absender eine automatische Bestätigung über den Zeitp...

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