Wird ein Schiedsverfahren durchgeführt, kann das Arbeitsgericht nur noch wegen der Aufhebung des Schiedsspruchs angerufen werden. Die möglichen Begründungen für diese Klage vor dem Arbeitsgericht sind in § 110 ArbGG abschließend festgelegt:

  • Das schiedsrichterliche Verfahren ist unzulässig. Das ist z. B. dann der Fall, wenn das Schiedsgericht nicht ordnungsgemäß besetzt war, das Schiedsgericht sachlich oder örtlich unzuständig war oder überhaupt kein Schiedsvertrag bestand. Die Vorschrift entspricht § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO.
  • Der Schiedsspruch beruht auf der Verletzung einer Rechtsnorm, d. h. eine Rechtsnorm wurde nicht oder nicht richtig angewendet (vgl. § 546 ZPO). Der Inhalt des Schiedsspruchs muss auf dieser Rechtsverletzung "beruhen", d. h. für den Inhalt des Schiedsspruchs ursächlich sein.
  • Es liegen die Voraussetzungen vor, unter denen gegen ein gerichtliches Urteil die Restitutionsklage nach § 580 Nr. 1 bis Nr. 6 ZPO zulässig wäre. Dies ist z. B. der Fall, wenn dem Klagegegner ein falscher Parteieid (Meineid oder fahrlässiger Falscheid) vorwerfbar ist und das Urteil auf dieser Aussage begründet ist; wenn eine Urkunde, auf der das Urteil beruht, fälschlich angefertigt wurde oder verfälscht wurde; wenn das Urteil von dem Parteivertreter oder dem Gegner bzw. dessen Parteivertreter durch eine Straftat erlangt wurde (Urteilserschleichung).

Die Aufhebungsklage ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen zu erheben. Die Frist beginnt außer im Restitutionsfall[1] mit der Zustellung des Schiedsspruchs.[2]

Ist die Aufhebungsklage erfolgreich, wird der angegriffene Schiedsspruch aufgehoben. Das Arbeitsgericht ist dann für die Sachentscheidung zuständig und muss über den Klageanspruch entscheiden.

Wird die Aufhebungsklage abgewiesen, ist bei einem einstufigen Aufbau des Schiedsverfahrens der angegriffene Schiedsspruch rechtskräftig. Besonderheiten ergeben sich im Rahmen eines zweistufigen Aufbaus des Schiedsverfahrens, wenn eine Entscheidung des Oberschiedsgerichts durch die Aufhebungsklage angegriffen wurde.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge