Eine Entscheidung über die Zahl der Beisitzer erfolgt durch das Gericht, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat hierüber nicht einigen können. Die Zahl der Beisitzer ist nach der Gewichtigkeit und Schwierigkeit der Angelegenheit zu bemessen. Die Bestellung von 2 Beisitzern auf jeder Seite ist im Regelfall als erforderlich anzusehen.[1] Nur bei einer überschaubaren Angelegenheit wird die Bestellung eines Beisitzers in Betracht kommen. Eine Stellung von mehr als 2 Beisitzern wird dementsprechend nur bei einem Verfahrensgegenstand von herausragender Schwierigkeit oder Bedeutung oder bei Bestehen einer entsprechenden betrieblichen oder tariflichen Vereinbarung geboten sein.

[1] LAG Hamm, Urteil v. 8.4.1987, 12 Ta BV 17/87; LAG München, Urteil v. 15.7.1991, 4 Ta BV 27/91.

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