Der Betriebsrat ist zu beteiligen, wenn sein Bestand, seine Zusammensetzung, Kostenerstattungsansprüche oder der Umfang seiner Beteiligungsrechte umstritten sind. Weiterhin ist der Betriebsrat zu beteiligen, wenn die Bildung eines Wirtschaftsausschusses im Streit steht. Der Wirtschaftsausschuss selbst ist kein eigenständiges betriebsverfassungsrechtliches Organ und regelmäßig Nichtbeteiligter.

Das einzelne Betriebsratsmitglied ist im Fall des § 103 Abs. 2 BetrVG (Zustimmungsersetzung zur außerordentlichen Kündigung oder Versetzung) Beteiligter.

Beim Wahlvorstand ist zu unterscheiden: Er ist im Rahmen des Wahlverfahrens so lange Verfahrensbeteiligter, bis die Wahl durchgeführt worden ist und sich der Betriebsrat konstituiert hat. Danach entfällt seine Beteiligtenstellung.[1]

Besteht hingegen Streit über die Betriebsratsfähigkeit eines Betriebs und wird die Wahl einstweilen nicht durchgeführt, so ist er bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über die Statthaftigkeit der Betriebsratswahl im Amt und am Verfahren zu beteiligen.[2]

Die Einigungsstelle ist nicht am Verfahren zu beteiligen.

Der Sprecherausschuss ist nur zu beteiligen, wenn der Verfahrensgegenstand unmittelbar in seine Rechtsstellung oder die seiner Mitglieder bzw. die Rechte der leitenden Angestellten eingreift.

[1] BAG, Urteil v. 14.1.1983, 6 ABR 39/82.

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