Bezahlt ein Arbeitgeber Verwarnungs- oder Bußgelder, hängt die Einordnung als Arbeitslohn davon ab, gegen wen diese verhängt worden sind:

Übernimmt z. B. der eine Spedition betreibende Arbeitgeber die Bußgelder, die gegen bei ihm angestellte Fahrer wegen Verstößen im Straßenverkehr verhängt worden sind (z. B. wegen Parkverstößen oder Verstößen gegen Lenk- und Ruhezeiten), handelt es sich dabei um Arbeitslohn. Die Übernahme der Bußgeldzahlungen durch den Arbeitgeber erfolgt nicht in dessen ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse, da ein rechtswidriges Tun keine beachtliche Grundlage einer betriebsfunktionalen Zielsetzung sein kann.[1]

Dagegen handelt es sich nicht um Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber Verwarnungsgelder aufgrund der Halterhaftung als eigene Schuld leistet. Denn dann ist nur der Arbeitgeber Beteiligter des Verwaltungsverfahrens und nicht der Arbeitnehmer, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat. Die Zahlung des Verwarnungsgelds kann daher nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn beim Arbeitnehmer führen.

In solchen Fällen ist es jedoch möglich, dass dem Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer, der den Verstoß begangen hat, ein vertraglicher oder gesetzlicher Regress- oder Schadensersatzanspruch zusteht. Dann kann Arbeitslohn vorliegen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine realisierbare Forderung erlässt. Der Arbeitslohn fließt dann in dem Zeitpunkt zu, in dem der Arbeitgeber zu erkennen gibt, dass er keinen Rückgriff nehmen wird, und sich der Arbeitnehmer hiermit einverstanden erklärt.[2]

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