Zum Arbeitslohn gehören Beiträge, die ein Arbeitgeber für die Berufshaftpflichtversicherung angestellter Rechtsanwälte übernimmt, weil die Anwälte zum Abschluss der Versicherung gesetzlich verpflichtet sind. Sie haben somit ein eigenes Interesse daran, weil sie andernfalls ihren Beruf nicht ausüben können. Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers scheidet daher aus.[1]

Aus den gleichen Gründen ist auch die vom Arbeitgeber übernommene Zahlung von Beiträgen für eine Berufskammer mit gesetzlicher Pflichtmitgliedschaft Arbeitslohn, ebenso die Übernahme einer Umlage zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA), dessen Nutzung für Anwälte verpflichtend ist.[2]

Auch wenn der Arbeitgeber Beiträge der angestellten Rechtsanwälte zum Anwaltverein übernimmt, handelt es sich um Arbeitslohn, da das eigene Interesse der Anwälte an den Angeboten des Vereins und den Vorteilen einer Mitgliedschaft das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers übersteigt.[3]

Dagegen liegt kein Arbeitslohn bei den Arbeitnehmern vor, wenn der Arbeitgeber, z. B. eine Rechtsanwaltsgesellschaft, Beiträge für eine eigene Berufshaftpflichtversicherung leistet, da der Arbeitgeber hier ausschließlich gegenüber Dritten eigene Verpflichtungen eingeht und eigene Ansprüche erwirbt, die keinen unmittelbaren Zusammenhang zu seinen Arbeitnehmern und den mit ihnen begründeten Dienstverhältnissen aufweisen. Auch wenn daraus für die Arbeitnehmer etwaige Annehmlichkeiten folgen können, insbesondere die Erstreckung des Versicherungsschutzes auf sie, sind diese Annehmlichkeiten bloße Reflexwirkungen einer ausschließlich eigenbetrieblichen Betätigung des Arbeitgebers, mit der er andere betriebsfunktionale Zielsetzungen als die Entlohnung seiner Arbeitnehmer verfolgt.[4]

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