Folgen hat es, wenn die Arbeitsbescheinigung durch den Arbeitgeber nicht

  • unverzüglich,
  • vollständig und
  • wahrheitsgemäß

auf dem dafür vorgesehenen amtlichen Vordruck der Agentur für Arbeit schriftlich oder elektronisch übermittelt wird. Bei einem schuldhaften Verstoß kann eine Geldbuße und ggf. ein Schadensersatzanspruch der Agentur für Arbeit eintreten.

Der Arbeitgeber wird damit als Beweis- und Auskunftsperson im Verwaltungsverfahren der Sozialversicherung tätig. Neben dem öffentlich-rechtlichen Anspruch der Agentur für Arbeit auf Ausstellung der Arbeitsbescheinigung besteht – als Ausfluss der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflichten – auch ein privatrechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Herausgabe bzw. Übermittlung der Arbeitsbescheinigung.

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