Arbeitsschutz ist in der betrieblichen Praxis mit einer Vielzahl verschiedener Aktivitäten verbunden, die z.T. nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitbestimmungspflichtig sind, teilweise aber auch nicht (hier ist auf alle Fälle eine Mitwirkungspflicht zu prüfen!). Es empfiehlt sich deswegen, im Falle des Vorliegens von Mitbestimmungsrechten jeweils konkret darauf abgestellte Vereinbarungen vorzusehen, diese jedoch in einen Gesamtrahmen einzupassen, der z.B. in Form einer grundsätzlichen Betriebsvereinbarung zum Arbeitsschutz gestaltet werden kann.

Grundsätzlich ist es möglich, auch im Rahmen einer so allgemeinen Gestaltung bestimmte "Kernprobleme" individuell zu regeln und damit einer betrieblichen Regulierung zuzuführen, ohne dass es dafür einer weiteren Betriebsvereinbarung bedarf. In vorliegendem Muster wurde dieses anhand von Regelungen zum Hitzeschutz – die aufgrund fortschreitender klimatischer Veränderungen zukünftig eine noch größere Bedeutung bekommen könnten – beispielhaft aufgezeigt (S.h. § 7 Nr. 5 dieser Betriebsvereinbarung).

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