Weiter findet das AÜG gemäß § 1 Abs. 1a AÜG keine Anwendung, wenn Arbeitnehmer zu einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE), die zur Herstellung eines Werks gebildet wurde, abgeordnet werden. Es handelt sich insofern um eine gesetzliche Fiktion, d. h., aufgrund der Regelung im AÜG liegt in diesem Fall keine Arbeitnehmerüberlassung vor.[1] Handelt es sich um eine Bau-ARGE, gilt in diesem Fall auch nicht das Verbot der Überlassung im Baugewerbe nach § 1b Satz 1 AÜG.

Um sich auf diese Privilegierung berufen zu können, müssen zwingend die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein. Erleichterungen bzw. abweichende Regelungen sind auch in einem Tarifvertrag nicht möglich.

  • Mitglied einer ARGE zum Zwecke der Herstellung eines Werks,
  • Abordnung von Arbeitnehmern zur ARGE,
  • Geltung der Tarifverträge desselben Wirtschaftszweigs für alle ARGE-Mitglieder,
  • Verpflichtung aller ARGE-Mitglieder zur selbstständigen Erbringung von Vertragsleistungen im Rahmen der Herstellung eines Werks.

Fehlt es an einer Voraussetzung, ist die gesetzliche Ausnahmevorschrift nicht erfüllt mit der Folge, dass eine Arbeitnehmerüberlassung mit allen daran anknüpfenden Konsequenzen vorliegt.

Eine Ausnahme gilt aber für Unternehmen aus EU/EWR-Mitgliedstaaten für die grenzüberschreitende Abordnung gem. § 1 Abs. 1 Satz 4 AÜG. Diese können sich auch ohne die notwendige Geltung von Tarifverträgen auf diese Ausnahmevorschrift berufen, wenn die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

[1] BT-Drucks. 10/4211, 33.

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