In zeitlicher Hinsicht darf die Abweichung vom Gleichstellungsgebot hinsichtlich des Arbeitsentgelts ("Equal Pay") grundsätzlich nur für maximal 9 Monate durch einen entsprechenden Tarifvertrag erfolgen. D.h., spätestens nach den ersten 9 Monaten der Überlassung hat der Leiharbeitnehmer einen Anspruch auf Equal Pay entsprechend eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Entleihers. Diese Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass Leiharbeitnehmer genauso gute Arbeit leisten, wie die Arbeitnehmer im Einsatzbetrieb und deshalb keine dauerhafte Abweichung gerechtfertigt ist.[1]

Eine längere Abweichung vom Equal-Pay-Grundsatz ist ausnahmsweise nur dann möglich, wenn ein qualifizierter (Branchen-)Zuschlagstarifvertrag gilt, der eine stufenweise Heranführung an das vergleichbare tarifvertragliche Arbeitsentgelt in der Einsatzbranche vorsieht.[2] Nach § 8 Abs. 4 Nrn. 1, 2 AÜG muss in diesem Fall die Gleichstellung an das tarifliche Equal Pay spätestens nach den ersten 15 Monaten einer Überlassung erfolgen.

Um eine Umgehung dieser Ausnahmeregelungen zu vermeiden, sind Zeiträume einer vorherigen Überlassung durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als 3 Monate liegen.[3]

[1] BT-Drucks. 18/9231, S. 15.

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